Object: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

136 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 25. 
fremde Staatsangehörigkeit nachsuchenden Deutschen als unumgängliche Be- 
dingung, daß er im Inland weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt besitze. 
3. der Bertretene. 
Es ist also vorgesehen, daß eine Person, die der gesetzlichen Vertretung 
bedarf, die Eigenschaft eines Deutschen nur verliert, wenn die Naturalisation. 
im Ausland in Gemäßheit des § 19 d. G. beantragt wird. Ist letzteres aus 
Unkenntnis nicht geschehen, so bleibt die betreffende Person im Besitze der 
Doppelstaatsangehörigkeit. 
4. 88§ 18, 19. 
Teilen Ehefrau und minderjährige Kinder den Aufenthalt des Familien- 
hauptes im Auslande und erwirbt der Ehemann bzw. Vater die Naturalisation 
daselbst, so erstreckt sich letztere auch auf die Familie, gleichviel ob dies schon 
durch das Naturalisationsgesuch bewirkt worden ist oder noch durch besonderen 
Antrag zu geschehen hat. In diesem Falle gilt einfach der Grundsatz: „locus 
regit actum“. Es kann aber auch vorkommen, daß ein Deutscher mit Zurück- 
lassung seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder sich ins Ausland be- 
geben und dort auf seinen Antrag die fremde Staatsangehörigkeit für sich und 
seine ganze Familie erworben hat. Einem solchen Antrag dürfte von vielen 
Staaten ohne nähere Prüfung, weil selbstverständlich, willfahrt werden. Auf 
Grund dieses Paragraphen wird aber die Familie des Naturalisierten, die 
Deutschland nicht verlassen hat, ohne weiteres im Besitz ihrer Reichsangehörig- 
keit verbleiben; sogar in dem Falle, daß diese Familie der öffentlichen Armen- 
pflege anheimfiele, würde der Armenverband, auch wenn ihm bekannt wäre, 
daß der Ehemann bzw. Vater Ausländer geworden ist, nicht die Ausweisung 
der Familie nach dem neuen Heimatstaate des Familienhauptes veranlassen 
können. 
5. verliert nicht. 
Zum Verständnis der Abs. 2 u. 3 dieses Paragraphen sei folgendes be- 
merkt: Ein Mitglied der Reichstagskommission wollte den von der Regierung 
vorgeschlagenen Abs. 2 gestrichen wissen, weil eine doppelte Staatsangehörig- 
keit grundsätzlich zu verhindern wäre. Darauf hat der Regierungsvertreter zur 
Beibehaltung der Vorschrift sich folgendermaßen geäußert: 
„Die verbündeten Regierungen ständen auf dem Standpunkt, daß die 
internationale mehrfache Staatsangehörigkeit grundsätzlich höchst unerwünscht 
sei. Ihre völlige Beseitigung sei jedoch praktisch nicht durchführbar. Zu- 
nächst trete sie nach dem Entwurf allgemein ein, sofern ein Deutscher eine 
fremde Staatsangehörigkeit ohne seinen Willen, also insbesondere auf Grund 
eines im Ausland bestehenden jus soli, erwerbe. Es wäre aber unbillig, 
einen Deutschen in diesem Falle ohne weiteres seiner Reichsangehörigkeit 
für verlustig zu erklären. Ferner könnten Umstände vorliegen, die einen 
Deutschen zwängen, zur Wahrung wesentlicher Interessen die Aufnahme in 
einem fremden Staate nachzusuchen, ohne daß er dadurch sein Deutschtum 
aufgebe. Es sei hier insbesondere daran zu denken, daß die Gesetzgebung 
mancher Staaten, z. B. auch Rußlands, Ausländern den Erwerb und Besitz 
von inländischen Grundstücken untersage. Erbe nun etwa ein Deutscher in 
§ 25.
	        
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