Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Der  Ausgangspunkt  für  solche  Rechtswirkung  ist  der  $  169
der  Verordnung  von  1817:  ....  „Der...  von  der  Generalkommission
bestätigte  Rezess  hat  ‘die  Wirkung  einer  gerichtlich  bestätigten
Urkunde.  Es  bedarf  dessen  Verlautbarung  vor  dem  Richter  der
Sache  nicht  weiter,  und  es  kann  auf  dessen  Grund  die  Exekution
verfügt  werden“;  und  die  bereits  angeführte  Kabinetsordre:

„Die...  bestätigten  Rezesse  [sind]  auch  gegen  diejenigen
Personen  gültig  und  exekutorisch,  welche  die  bei  dem  betreffenden
(reschäfte  betheiligten  Grundstücke  erst  nach  bewirkter  Vollziehung
  des  Rezesses  von  dem  zu  jener  Zeit  im  Hypothekenbuche
eingetragenen  Eigenthümer  erwerben.“

Man  streitet  nun  darüber,  ob  der  Rezess  hiernach  ein  Urtheil
  sei  oder  doch  urtheilsähnlich  wirke.  Ich  halte  das  für
müssig;  denn  es  kann  nach  dem  bisher  Erörterten  doch  darüber
wohl  kein  Zweifel  sein,  dass  die  Bestätigung  des  Rezesses,
d.  h.  also  des  Ergebnisses  der  Erklärungen  der  Betheiligten,
ihrer  durch  Urtheil  festgestellten  Verpflichtungen  und  der  Verpflichtungen
  der  zwangsweise  zum  Verfahren  Herangezogenen,  ein
Akt  der  Staatsgewalt  ist,  der  gewiss  kein  „Urtheil“  ist,  aber
ebenso  gewiss  dem  Zuschlagsurtheil  und  der  Zwangsvergleichsbestätigung
  seinem  Wesen  nach  durchaus  gleichsteht??®.  Kraft
treffende  Grundstück  eine  Art  von  öffentlichrechtlicher  dinglichen  Belastung
schafft.  Deren  Wirkung  —  dieser  Zusatz  mag  hier  noch  gestattet  sein  —
ist  auch  noch  nach  der  deutschen  Zwangsversteigerungsordnung  möglich,  die
bei  ihrer  Vorschrift  über  den  lastenfrei  erfolgenden  Zuschlag  ($$  52,  91,
92,  Einf.-G.  $  9)  die  rechtsnothwendig  übergehenden  Öffentlich-rechtlichen
Lasten  nur  nicht  ausdrücklich  erwähnt,  deren  Rückstände,  z.  B.  also  die
Verkoppelungskosten!  nach  $  10  No.  3  aber  zur  Einforderung  zu  bringen
gebietet  und  dadurch  deren  Uebergang  auf  den  Ersteher  verhindert.  Da
jene  Wirkung  übrigens  jetzt  schon  nach  Landesrecht  anzuerkennen  ist,  so
liesse  sich  demnächst  dafür  auch  $2  des  Einf.-G4.  zur  Zwangsversteigerungsordnung
  und  Art.  113  des  Einf.-G.  zum  B.  G.-B.  anrufen.

23  Djieser  Auffassung  steht  denn  auch  Horzarrkı  a.  a.  O.  8.  16  durchaus
  nahe;  sie  träte  vielleicht  noch  schärfer  hervor,  wenn  seine  Schrift  nicht

eben  das  „Privatrecht  im  preussischen  Auseinandersetzungsverfahren“  darstellen
  sollte.  Nicht  allein,  dass  er,  wie  auch  bereits  angeführt  wurde