91
$. 27. Censur. Bei der Berathung nach der mündlichen
Prüfung wird aus den Schul-Censuren der vier letzten
Semester zugleich ein allgemeines Urtheil über den Fleiss,
das sittliche Betragen und die Charakter-Reife der Abiturienten
abgefasst, da dieses eine Stelle im Zeugniss einzunehmen hat.
8.28. Maassstab für die Ertheilung des Zeugnisses
derReife. Als leitende Richtschnur bei der Schlussberathung
dienen folgende Bestimmungen:
in dem Urtheil der Commissarien, das Urtheil der Lehrer wäre gleichgültig.
Eine solche Entscheidung wäre ganz reglementmässig. Aber auch
noch in einem andern Falle ist nicht blos das Urtheil der Lehrer, sondern
auch eines Theils der Commissarien, selbst derer, die das Schul-Collegium
mit vertreten, gleichgültig, da der Königliche Prüfungs-Commissarius,
sei es der Provinzial-Schulrath, sei es der Local - Prüfungs-Commissarius,
das Recht hat, einem Majoritätsbeschluss seine Bestätigung
zu verweigern. In diesem Falle komınt der Provinzial-Schulrath, da
die Prüfangs-Verhandlungen dem Provinzial-Schul - Collegium vorzulegen
sind, und da der Provinzial-Schulrath ohne Zweifel selbst über den
Fall zu referiren hat, in die fatale Lage, in gewissem Sinne Ankläger
und Richter in Einer Person zu sein. Der endgiltige Bescheid kann
nicht zweifelhaft sein. Ein solcher Fall ist nicht blos möglich, sondern
ist auch schon wirklich gewesen. Die Zusammensetzung der Abiturienten-Prüfungs-Commission,
die Leitung der Prüfung selbst, endlich die
Revisionen über die Prüfungsverhandlungen (vergl. zu $$. 4b 46) sind
der Art, dass sich wohl kaum etwas Aehnliches bei irgend einem vom
Staate angeordneten und überwachten wissenschaftlichen Examen finden
möchte. Ändererseits wird freilich auf das Urtheil der Lehrer ein gewisses,
ja sses Gewicht gelegt. Denn $. 26. des Reglements hebt
hervor: 1) den Ausfall der schriftlichen Arbeiten, 2) den Erfolg der
mündlichen Prüfung, 3) die durch längere Beobachtung begründete
Kenntniss der Lehrer von dem ganzen wissenschaftlichen
Standpunkt des Geprüften, und | endlich
4) dem Gesammteindruck, den die Prüfung jedes einzelnen Abiturienten
emacht hat, „einen vorzüglichen Werth“ bei. Die Circular- Verf. vom
. October 1837 legt weder einzelnen, noch vielen, noch allen Lehr-Objecten,
sondern nur 1) der an ihnen gewonnenen Gesammtbildung
des Geprüften, 2) der durch längere Beobachtung begründeten
Kenutniss der Lehrer von seinem wissenschaftlichen
Standpunkte, und 3) dem Gesammteindrucke, den seine Prüfung
emacht hat, „ein entscheidendes Gewicht“ bei. Nach der Cirkularerfügung
vom 12. Januar 1856 bildet 1) für dieLehrer desGymnasiums
das auf längerer Kenntniss des Schülers beruhende
Urtheil die wesentliche Grundlage ihrer Entscheidung
über Reife und Nichtreife, welches Urtheil sie vor
dem Repräsentanten der Aufsichtsbehörde zu rechtfertigen
und zur Anerkennung zu bringen und etwa noch obwaltende
Zweifel zu lösen haben, und 2) ist das Interesse der
Schüler am Unterricht, ihr Fleiss und ihre Leistungen so wie ihr sittliches
Verhalten während der Schulzeit als „das eigentlich Entscheidende“
bei dem schliesslichen Urtheil über Reife oder Nichtreife anzusehen.
Das sind lauter Momente, worüber doch nur die Lehrer genügend urtheilen
können. Nach der einen Bestimmung 1iegt die Hauptentscheidun
in allen Fällen in der Hand der Lehrer, nach der andern in der Han
des Königlichen Commissarius.