Metadata : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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$.  27.  Censur.  Bei  der  Berathung  nach  der  mündlichen
  Prüfung  wird  aus  den  Schul-Censuren  der  vier  letzten
Semester  zugleich  ein  allgemeines  Urtheil  über  den  Fleiss,
das  sittliche  Betragen  und  die  Charakter-Reife  der  Abiturienten
abgefasst,  da  dieses  eine  Stelle  im  Zeugniss  einzunehmen  hat.

8.28.  Maassstab  für  die  Ertheilung  des  Zeugnisses
  derReife.  Als  leitende  Richtschnur  bei  der  Schlussberathung
  dienen  folgende  Bestimmungen:

in  dem  Urtheil  der  Commissarien,  das  Urtheil  der  Lehrer  wäre  gleichgültig.
  Eine  solche  Entscheidung  wäre  ganz  reglementmässig.  Aber  auch
noch  in  einem  andern  Falle  ist  nicht  blos  das  Urtheil  der  Lehrer,  sondern
  auch  eines  Theils  der  Commissarien,  selbst  derer,  die  das  Schul-Collegium
  mit  vertreten,  gleichgültig,  da  der  Königliche  Prüfungs-Commissarius,
  sei  es  der  Provinzial-Schulrath,  sei  es  der  Local  -  Prüfungs-Commissarius,
  das  Recht  hat,  einem  Majoritätsbeschluss  seine  Bestätigung
zu  verweigern.  In  diesem  Falle  komınt  der  Provinzial-Schulrath,  da
die  Prüfangs-Verhandlungen  dem  Provinzial-Schul  -  Collegium  vorzulegen
sind,  und  da  der  Provinzial-Schulrath  ohne  Zweifel  selbst  über  den
Fall  zu  referiren  hat,  in  die  fatale  Lage,  in  gewissem  Sinne  Ankläger
und  Richter  in  Einer  Person  zu  sein.  Der  endgiltige  Bescheid  kann
nicht  zweifelhaft  sein.  Ein  solcher  Fall  ist  nicht  blos  möglich,  sondern
ist  auch  schon  wirklich  gewesen.  Die  Zusammensetzung  der  Abiturienten-Prüfungs-Commission,
  die  Leitung  der  Prüfung  selbst,  endlich  die
Revisionen  über  die  Prüfungsverhandlungen  (vergl.  zu  $$.  4b  46)  sind
der  Art,  dass  sich  wohl  kaum  etwas  Aehnliches  bei  irgend  einem  vom
Staate  angeordneten  und  überwachten  wissenschaftlichen  Examen  finden
möchte.  Ändererseits  wird  freilich  auf  das  Urtheil  der  Lehrer  ein  gewisses,
  ja  sses  Gewicht  gelegt.  Denn  $.  26.  des  Reglements  hebt
hervor:  1)  den  Ausfall  der  schriftlichen  Arbeiten,  2)  den  Erfolg  der
mündlichen  Prüfung,  3)  die  durch  längere  Beobachtung  begründete
  Kenntniss  der  Lehrer  von  dem  ganzen  wissenschaftlichen
  Standpunkt  des  Geprüften,  und  |  endlich
4)  dem  Gesammteindruck,  den  die  Prüfung  jedes  einzelnen  Abiturienten
emacht  hat,  „einen  vorzüglichen  Werth“  bei.  Die  Circular-  Verf.  vom
.  October  1837  legt  weder  einzelnen,  noch  vielen,  noch  allen  Lehr-Objecten,
  sondern  nur  1)  der  an  ihnen  gewonnenen  Gesammtbildung
des  Geprüften,  2)  der  durch  längere  Beobachtung  begründeten
  Kenutniss  der  Lehrer  von  seinem  wissenschaftlichen
Standpunkte,  und  3)  dem  Gesammteindrucke,  den  seine  Prüfung
emacht  hat,  „ein  entscheidendes  Gewicht“  bei.  Nach  der  Cirkularerfügung
  vom  12.  Januar  1856  bildet  1)  für  dieLehrer  desGymnasiums
  das  auf  längerer  Kenntniss  des  Schülers  beruhende
  Urtheil  die  wesentliche  Grundlage  ihrer  Entscheidung
  über  Reife  und  Nichtreife,  welches  Urtheil  sie  vor
dem  Repräsentanten  der  Aufsichtsbehörde  zu  rechtfertigen
  und  zur  Anerkennung  zu  bringen  und  etwa  noch  obwaltende
  Zweifel  zu  lösen  haben,  und  2)  ist  das  Interesse  der
Schüler  am  Unterricht,  ihr  Fleiss  und  ihre  Leistungen  so  wie  ihr  sittliches
  Verhalten  während  der  Schulzeit  als  „das  eigentlich  Entscheidende“
  bei  dem  schliesslichen  Urtheil  über  Reife  oder  Nichtreife  anzusehen.
Das  sind  lauter  Momente,  worüber  doch  nur  die  Lehrer  genügend  urtheilen
  können.  Nach  der  einen  Bestimmung  1iegt  die  Hauptentscheidun
in  allen  Fällen  in  der  Hand  der  Lehrer,  nach  der  andern  in  der  Han
des  Königlichen  Commissarius.