Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

180 
2. seitens der Gewerbetreibenden die Unterstützung des sogenannten Kettenhandels aus- 
geschlossen erscheint, 
3. die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bescheinigung 
der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten. 
Zu I., II,, UII. 
Vordrucke zu den unter I., II., III. vorgeschriebenen Bescheinigungen werden den Handels- 
kammern usw. von der Reichsbekleidungsstelle geliefert. 
Falls die Handelskammer usw. die Bescheiniguug erteilt, bedarf es keines Antrags bei 
der Reichsbekleidungsstelle. 
Die Bescheinigung ist den in § 14 der Verordnung bezeichneten Beauftragten der Reichs- 
bekleidungsstelle und sonstigen Ueberwachungspersonen auf Verlangen vorzulegen. 
IV. 
Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken für den eigenen Kleinhandel des 
Herstellers in dem bisherigen Umfange wird zugelassen. 
Ziffer 10 der Erläuterung 1 vom 21. Juni 1916 ist insoweit abzuändern. 
V. 
Bezüglich neu errichteter Geschäfte behält sich die Reichsbekleidungsstelle Einzel-Ent- 
schließung vor. 
Berlin, den 24. Juni 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Stadtrat Dr. Temper, 
stellvertretender Worsitzender. 
  
Oruck Welmarlscher Verlag G. m. ö H. in Welman.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.