38 Gesetzgebung und vollziehende Gewalt.
mell allerdings mit jedem anderen Staate theilte, den besonderen
Nachdruck. Es bewirkte, dass Preussen ohne Weiteres
ein Veto gegen alle Verfassungsänderungen zustand und dies
Veto wurde durch besondere Bestimmung auf alle Beschlüsse
des Bundesrathes über das Zollwesen und die Verbrauchsabgaben,
sowie — nach der Verbesserung des Reichstages —
auf die Gesetzgebung über das Militärwesen und die Kriegsmarine
ausgedehnt.
Auf der anderen Seite waren die Befugnisse, die man
als Prärogative der Krone bezeichnen könnte, nur schwach
ausgebildet.
Gegenüber dem Bundesrathe hatte das preussische Präsidium
allerdings das Recht der Berufung und Eröffnung, der
Vertagung und Schliessung. Da aber die Berufung des Bundesrathes
erfolgen musste, sobald sie von einem Drittel der
Stimmenzahl verlangt wurde (a. 15), damit aber auch die
Vertagung und Schliessung gegen den Widerspruch im Bundesrathe
nicht erfolgen konnte, so stellten sich diese Befugnisse
nur als Ausflüsse der formellen Geschäftsleitung dar. Sie gehörten
der formellen Solennisirung nach wohl dem preussischen
Präsidium des Bundes, ihrem Gehalte nach eher dem
Präsidium des Bundesrathes an.
Gegenüber dem Reichstag war dem preussischen Präsidium
ebenfalls Berufung und Vertagung, Eröffnung und
Schliessung zugeschrieben. Aber auch hier fehlte ihm das
wichtigste und eingreifendste Recht. Die Auflösung des Reichstages
konnte nur durch Beschluss des Bundesrathes erfolgen;
doch war wenigstens die Zustimmung des Präsidiums erforderlich
oder deutlicher — denn nur dies besagte nach der Organisation
des Entwurfes die einschlagende Bestimmung des
a. 24 — die Stimme Preussens musste sich bei dem Auflösungsbeschluss
in der Majorität befinden.
desselben durch ein Mitglied bei einer gesetzgebenden Körperschaft,
als des ersten rechtlich relevanten Momentes im Entstehungsprozess
des Gesetzes. ‘