Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

38  Gesetzgebung  und  vollziehende  Gewalt.

mell  allerdings  mit  jedem  anderen  Staate  theilte,  den  besonderen
  Nachdruck.  Es  bewirkte,  dass  Preussen  ohne  Weiteres
ein  Veto  gegen  alle  Verfassungsänderungen  zustand  und  dies
Veto  wurde  durch  besondere  Bestimmung  auf  alle  Beschlüsse
des  Bundesrathes  über  das  Zollwesen  und  die  Verbrauchsabgaben,
  sowie  —  nach  der  Verbesserung  des  Reichstages  —
auf  die  Gesetzgebung  über  das  Militärwesen  und  die  Kriegsmarine
  ausgedehnt.

Auf  der  anderen  Seite  waren  die  Befugnisse,  die  man
als  Prärogative  der  Krone  bezeichnen  könnte,  nur  schwach
ausgebildet.

Gegenüber  dem  Bundesrathe  hatte  das  preussische  Präsidium
  allerdings  das  Recht  der  Berufung  und  Eröffnung,  der
Vertagung  und  Schliessung.  Da  aber  die  Berufung  des  Bundesrathes
  erfolgen  musste,  sobald  sie  von  einem  Drittel  der
Stimmenzahl  verlangt  wurde  (a.  15),  damit  aber  auch  die
Vertagung  und  Schliessung  gegen  den  Widerspruch  im  Bundesrathe
  nicht  erfolgen  konnte,  so  stellten  sich  diese  Befugnisse
nur  als  Ausflüsse  der  formellen  Geschäftsleitung  dar.  Sie  gehörten
  der  formellen  Solennisirung  nach  wohl  dem  preussischen
  Präsidium  des  Bundes,  ihrem  Gehalte  nach  eher  dem
Präsidium  des  Bundesrathes  an.

Gegenüber  dem  Reichstag  war  dem  preussischen  Präsidium
  ebenfalls  Berufung  und  Vertagung,  Eröffnung  und
Schliessung  zugeschrieben.  Aber  auch  hier  fehlte  ihm  das
wichtigste  und  eingreifendste  Recht.  Die  Auflösung  des  Reichstages
  konnte  nur  durch  Beschluss  des  Bundesrathes  erfolgen;
doch  war  wenigstens  die  Zustimmung  des  Präsidiums  erforderlich
  oder  deutlicher  —  denn  nur  dies  besagte  nach  der  Organisation
  des  Entwurfes  die  einschlagende  Bestimmung  des
a.  24  —  die  Stimme  Preussens  musste  sich  bei  dem  Auflösungsbeschluss
  in  der  Majorität  befinden.

desselben  durch  ein  Mitglied  bei  einer  gesetzgebenden  Körperschaft,
als  des  ersten  rechtlich  relevanten  Momentes  im  Entstehungsprozess
des  Gesetzes.  ‘