Full text: Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918. (40)

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Schutzgebiete. 
  
  
Beisitzer. 
Queck, Königl. Preußischer Senatspräsident Dr. Wuermeling, Wirklicher Geheimer Ober- 
beim Kammergericht (Pr RA4) (Pr L22). Regierungsrat;z siehe Reichswirtschaftsamt. 
Wilke, Königl. Preußischer Landgerichts= Dr. Köbner, Geheimer Admiralitätsrat, Pro- 
direktor zu Berlin. or; siehe Reichsamt des Innern. 
Heinrich Meyer II, Königl. Preußischer fessorz siehe Reich J 
Kammergerichtsrat. Wachenfeld, Wirklicher Geheimer Ober- 
Bresler, deng— (Pr L02). Postrat; siehe Reichs-Postamt. 
Gvetsch, Wirklicher Geheimer Legationsrat; Dr. Meyer-Gerhard, Direktor; siehe Reichs- 
siehe Auswärtiges Amt. Kolonialamt. 
Oisziplinarkammer. 
Potsdam. 
Präsident. 
(Z. Zr. unbesetzt). 
Beisitzer. 
Schröder, Königl. Preußischer Kammerge= v. der Linde, Königl. Preußischer Amts- 
richtsrat, Geheimer Justizrat (Pr R4). gerichtsrat, Geheimer Justizrat zu Pots- 
Dr. Siller, Geheimer Ober-Regierungsrat; dam; siehe Disziplinarkammer daselbst. 
siehe Reichsschatzamt. Hartung, Königl. Preußischer Landgerichts- 
Isenbart, Geheimer Ober-Regierungsrat; rat zu Potsdam; siehe auch Disziplinar- 
siehe Reichsamt des Innern. kammer daselbst. 
Schutzgebiete. 
Die Gouverneure von Deutsch Ostafrika, Deutsch Südwestafrika und Kamerun haben für die 
Dauer ihres Amtes und ihres Aufenthalts innerhalb ihres Amtsbezirkes den Rang der Wirk- 
lichen Geheimen Räte. Im übrigen haben diese Gouverneure den Rang der Räte erster Klasse, 
sofern ihnen persönlich kein höherer Rang zusteht. 
Die Gouverneure von Togo, Neuguinea und Samoa haben den Rang der Räte zweiter Klasse. 
Sämtlichen Gouverneuren steht für die Dauer ihres Amtes und ihres Aufenthalts außerhalb 
Europas das Prädikat Exzellenz zu. 
  
Die mit # bezeichneten Behörden sind zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personen- 
siandes ermächtigt. 
Deutsch Ostafrika. 
Gouvernement in Daressalam. 
Gouverneur. 
Se. Exz. Dr. Schnee (Pr RA#m.Sch.) (Pr Kro) (Pr Esl) (Pr L2). 
Adjutant. 
v. Heyden-Linden, Leutnant.
	        
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