III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79. 223
8. 2. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs
dem Oberlandesgericht zu Berlin angehören müssen. Die anderen fünf Mit—
glieder müssen für den höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt be—
fähigt sein. Zum Mitgliede kann nur ernannt werden, wer das fünfund—
dreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung
von ihnen bekleideten Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht be—
kleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter
denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden.
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden vom Könige auf den
Vorschlag des Staatsministeriums ernannt.
8. 3. Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern.
Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vorsitzenden und
die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil
zu nehmen haben, werden durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof
zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat.
§. 4. Der Gerichtshof entscheidet, wenn die Verwaltungsbehördens) den
Rechtsweg in einem bei den Gerichten ) anhängigen bürgerlichen Rechtsstreite5)
für unzulässig erachten und deshalb der Kompetenzkonflikt erhoben wird.
Der Kompetenzkonflikt kann nicht erhoben werden, wenn die Zulässigkeit
des Rechtsweges in der Sache durch rechtskräftiges Urtheil des Gerichts fest-
steht6).
Das Gleiche gilt, wenn ein mit der Revision anfecht-
bares Urtheil des Gerichts ergangen ist).
bestehen und nach Maßgabe der Vor-
schriften im §. 17 Nr. 1—4 einer
Veränderung ihrer Einrichtung und
des Verfahrens bedürfen, kann die
Veränderung, sofern sie nicht bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes landes-
gesetzlich getroffen ist, durch landes-
herrliche Verordnung eingeführt werden.
*) Nur preußische, nicht Verwaltungs-
behörden des Reichs UlKomp GH. 14. März
91 (Stölzel Rechtsweg S. 4).
!) Mit Ausschluß des Reichsgerichts
Anm. 1.
*) Privatklagen wegen Beleidigungen
u. Körperverletzungen (StO. § 414)
bilden keinen bürgerlichen Rechtsstreit
L#. 9. Okt. 80 (ZBUV. 81 S.
).
") Wenn ohne inhaltliche Anfechtung
des Urtheils nur die Vollstreckung von
der Verwaltungsbehörde in Anspruch ge-
nommen wird, ist der KompfKonfl. zu-
lässig UO V. 4. Mai 96 (XXX 441).
7) G. 22. Mai 02 (GS. 145) § 11.
— Weiter bestimmt Art. 2:
Hat in einer Sache der Ge-
richtshof zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte auf Grund
des §. 4 oder des §. 21 der Ver-
ordnung vom 1. August 1879 den
Rechtsweg für zulässig erklärt,
so ist die Zuständigkeit der Ver-
waltungsgerichteausgeschlossen.
Durch diese Bestimmung wird auch
reichsrechtlich die Zuständigkeit der Ge-
richte ausgeschlossen, da vor diese nach
GVG. F 13 alle weder den Verwaltungs-
behörden noch den Verwaltungsgerichten
vorbehaltenen Angelegenheiten gehören.