Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79. 223 
8. 2. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs 
dem Oberlandesgericht zu Berlin angehören müssen. Die anderen fünf Mit— 
glieder müssen für den höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt be— 
fähigt sein. Zum Mitgliede kann nur ernannt werden, wer das fünfund— 
dreißigste Lebensjahr vollendet hat. 
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung 
von ihnen bekleideten Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht be— 
kleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter 
denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden. 
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden vom Könige auf den 
Vorschlag des Staatsministeriums ernannt. 
8. 3. Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern. 
Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vorsitzenden und 
die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil 
zu nehmen haben, werden durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof 
zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. 
§. 4. Der Gerichtshof entscheidet, wenn die Verwaltungsbehördens) den 
Rechtsweg in einem bei den Gerichten ) anhängigen bürgerlichen Rechtsstreite5) 
für unzulässig erachten und deshalb der Kompetenzkonflikt erhoben wird. 
Der Kompetenzkonflikt kann nicht erhoben werden, wenn die Zulässigkeit 
des Rechtsweges in der Sache durch rechtskräftiges Urtheil des Gerichts fest- 
steht6). 
Das Gleiche gilt, wenn ein mit der Revision anfecht- 
bares Urtheil des Gerichts ergangen ist). 
bestehen und nach Maßgabe der Vor- 
schriften im §. 17 Nr. 1—4 einer 
Veränderung ihrer Einrichtung und 
des Verfahrens bedürfen, kann die 
Veränderung, sofern sie nicht bis zum 
Inkrafttreten dieses Gesetzes landes- 
gesetzlich getroffen ist, durch landes- 
herrliche Verordnung eingeführt werden. 
*) Nur preußische, nicht Verwaltungs- 
behörden des Reichs UlKomp GH. 14. März 
91 (Stölzel Rechtsweg S. 4). 
!) Mit Ausschluß des Reichsgerichts 
Anm. 1. 
*) Privatklagen wegen Beleidigungen 
u. Körperverletzungen (StO. § 414) 
bilden keinen bürgerlichen Rechtsstreit 
L#. 9. Okt. 80 (ZBUV. 81 S. 
). 
") Wenn ohne inhaltliche Anfechtung 
des Urtheils nur die Vollstreckung von 
  
der Verwaltungsbehörde in Anspruch ge- 
nommen wird, ist der KompfKonfl. zu- 
lässig UO V. 4. Mai 96 (XXX 441). 
7) G. 22. Mai 02 (GS. 145) § 11. 
— Weiter bestimmt Art. 2: 
Hat in einer Sache der Ge- 
richtshof zur Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte auf Grund 
des §. 4 oder des §. 21 der Ver- 
ordnung vom 1. August 1879 den 
Rechtsweg für zulässig erklärt, 
so ist die Zuständigkeit der Ver- 
waltungsgerichteausgeschlossen. 
Durch diese Bestimmung wird auch 
reichsrechtlich die Zuständigkeit der Ge- 
richte ausgeschlossen, da vor diese nach 
GVG. F 13 alle weder den Verwaltungs- 
behörden noch den Verwaltungsgerichten 
vorbehaltenen Angelegenheiten gehören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.