Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

56 I. 2. Anl. E. Vertr. zwischen Preußen u. Waldeck 2. März 87. 
Anlage E (zu Anmerkung 7). 
Bertrag zwischen Preußen und Waldeckh, betreffend die Fortführung der 
Berwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Nyrmont durch Preußen. Rom 
2. März 1887. (G. 177.) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine 
Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, 
den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine Erleichterung 
der ihnen durch ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche auferlegten Lasten 
zu verschaffen, haben beschlossen, zu diesem Behufe an Stelle des am 
31. Dezember 1887 ablaufenden Vertrages vom 24. November 1877 einen 
neuen Vertrag abzuschließen und demgemäß bevollmächtigt u. s. w., welche 
nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich über nach- 
stehende Artikel geeinigt haben: 
Art. 1. Preußen führt die von ihm übernommene innere Verwaltung 
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont fort. 
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbehalten 
bleibt diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner 
Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht. 
Art. 2. Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten 
in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Fürstenthümer 
geführt. 
Art. 3. Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der Fürsten- 
thümer und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Ausschluß der 
Ausgaben für das Konsistorium in dessen Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. 
Diese letzteren Ausgaben werden für die Dauer des Vertrages von Seiner 
Durchlaucht dem Fürrsten bestritten. 
Art. 4. Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der 
inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem bleibt jedoch 
das Begnadigungsrecht in den verfassungsmäßigen und gesetzmäßigen Grenzen, 
sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, 
insoweit sie nicht die Organisation der Instiz und Verwaltungsbehörden 
(Artikel 6) betreffen, vorbehalten. 
Art. 5. An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht ein 
von Seiner Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die 
verfassungsmäßig der Landesregierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt. 
Art. 6. Preußen ist berechtigt, die Justiz- und Verwaltungsbehörden 
nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der Be- 
hörden höherer Instanzen können Preußischen Behörden übertragen werden. 
Art. 7. Die sämmtlichen Staatsbeamten werden von Preußen ernannt 
und leisten Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. Sie haben, ein-
	        
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