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Republik, speziell der Aristokratie und innerhalb des Genus „zusammengesetzter Staat‘ reprä-
sentieren nordd. Bund und Reich die Spezies „Bundesstaat“.
Nordd. Bund und deutsches Reich sind als Staaten auch in die Völkerrechtsgemeinschaft
eingetreten und allgemein anerkannte Völkerrechtssubjekte. Der Eintritt in die Völkerrechts-
gemeinschaft und dadurch der Erwerb der völkerrechtlichen Persönlichkeit vollzog sich letzten
Endes entscheidend durch den selbsteigenen, nach aussen kundsegebenen Entschluss beider Ge-
samtstaaten, sich am völkerrechtlichen "Verkehr zu beteiligen. Die völkerrechtliche Anerkennung
von seiten der bisherigen Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft deklarierte nur den vollzogenen
Eintritt bezw. Erwerb. Die Bekanntgabe des Entschlusses zur Beteiligung am völkerrechtlichen
Verkehr erfolgte aber schon durch die verfassungsmässige Bestellung “eines bestimmten Organs
für den völkerrechtlichen Verkehr d. h. des Vertreters des Bundespräsidiums (Art. 11). Andrer-
seits ist, soweit die Untertanenstellung der deutschen Gliedstaaten nicht hindernd im Wege steht,
auch diesen die Ausübung der Befugnisse eines Völkerrechtssubjekts nicht verwehrt. Die Einzel-
staaten haben selbst dem nichtdeutschen Ausland gegenüber nicht nur das aktive und passive
Gesandschaftsrecht, sondern auch das Recht der Vertragsschliessung über die Gegenstände, die
nicht reichsverfassungsmässig der ausschliessenden Bestimmungssphäre des Reichs angehören.
Das Kriegs- und Friedensrecht ist jedenfalls ausschliessend Reichssache.
In Elsass-Lothringen gehört zum Reichsgebiet ein Landstrich, welcher nicht staatlichen
Charakters ist, andererseits auch zu keinem Gliedstaat gehört. In Elsass-Lothringen herrscht
unmittelbar das Reich als staatliche Einheit und zwar ist der Kaiser zum besonderen Repräsen-
tativorgan der Reichsstaatsgewalt hier bestellt ($ 3 R.G. v. 9. VI. 1871: Die Staatsgewalt in Elsass-
Lothringen übt der Kaiser aus), ohne jedoch zum „Landesherrn‘ im strengen staatsrechtlichen
Sinn zu werden. Elsass-Lothringen ist unmittelbarer Verwaltungsdistrikt der Reichsgewalt (Reichs-
land, Reichsprovinz). Der Versuch, für Elsass-Lothringen den Staatscharakter in Anspruch zu
nehmen, wäre nur dann berechtigt, wenn dasselbe der Reichsgewalt gegenüber die Befugnis der
Selbstorganisation besässe, wie solche tatsächlich den wirklichen Einzelstaaten zusteht.
9. Abschnitt.
Staat und Kirche.
Von
Geh. Justizrat D. Dr. Wilhelm Kahl,
0. Professor der Rechte an der Universität Berlin.
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die Garantien gegen deren Verletzung, 1872. — Hinschiu s, Allgemeine Darstellung der Verhältnisse von
Staat und Kirche im Hdb. d. öff. Rechts, Bd. I, 1(1883).— Ka h |, Lehrsyatem des Kirchenrechts und der Kirchen-
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