Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

86 Wilhelm Kahl, Staat und Kirche. 
  
Republik, speziell der Aristokratie und innerhalb des Genus „zusammengesetzter Staat‘ reprä- 
sentieren nordd. Bund und Reich die Spezies „Bundesstaat“. 
Nordd. Bund und deutsches Reich sind als Staaten auch in die Völkerrechtsgemeinschaft 
eingetreten und allgemein anerkannte Völkerrechtssubjekte. Der Eintritt in die Völkerrechts- 
gemeinschaft und dadurch der Erwerb der völkerrechtlichen Persönlichkeit vollzog sich letzten 
Endes entscheidend durch den selbsteigenen, nach aussen kundsegebenen Entschluss beider Ge- 
samtstaaten, sich am völkerrechtlichen "Verkehr zu beteiligen. Die völkerrechtliche Anerkennung 
von seiten der bisherigen Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft deklarierte nur den vollzogenen 
Eintritt bezw. Erwerb. Die Bekanntgabe des Entschlusses zur Beteiligung am völkerrechtlichen 
Verkehr erfolgte aber schon durch die verfassungsmässige Bestellung “eines bestimmten Organs 
für den völkerrechtlichen Verkehr d. h. des Vertreters des Bundespräsidiums (Art. 11). Andrer- 
seits ist, soweit die Untertanenstellung der deutschen Gliedstaaten nicht hindernd im Wege steht, 
auch diesen die Ausübung der Befugnisse eines Völkerrechtssubjekts nicht verwehrt. Die Einzel- 
staaten haben selbst dem nichtdeutschen Ausland gegenüber nicht nur das aktive und passive 
Gesandschaftsrecht, sondern auch das Recht der Vertragsschliessung über die Gegenstände, die 
nicht reichsverfassungsmässig der ausschliessenden Bestimmungssphäre des Reichs angehören. 
Das Kriegs- und Friedensrecht ist jedenfalls ausschliessend Reichssache. 
In Elsass-Lothringen gehört zum Reichsgebiet ein Landstrich, welcher nicht staatlichen 
Charakters ist, andererseits auch zu keinem Gliedstaat gehört. In Elsass-Lothringen herrscht 
unmittelbar das Reich als staatliche Einheit und zwar ist der Kaiser zum besonderen Repräsen- 
tativorgan der Reichsstaatsgewalt hier bestellt ($ 3 R.G. v. 9. VI. 1871: Die Staatsgewalt in Elsass- 
Lothringen übt der Kaiser aus), ohne jedoch zum „Landesherrn‘ im strengen staatsrechtlichen 
Sinn zu werden. Elsass-Lothringen ist unmittelbarer Verwaltungsdistrikt der Reichsgewalt (Reichs- 
land, Reichsprovinz). Der Versuch, für Elsass-Lothringen den Staatscharakter in Anspruch zu 
nehmen, wäre nur dann berechtigt, wenn dasselbe der Reichsgewalt gegenüber die Befugnis der 
Selbstorganisation besässe, wie solche tatsächlich den wirklichen Einzelstaaten zusteht. 
9. Abschnitt. 
Staat und Kirche. 
Von 
Geh. Justizrat D. Dr. Wilhelm Kahl, 
0. Professor der Rechte an der Universität Berlin. 
Allgemeines. Eichhorn, GrundsätzedosKirchenrechtsete., Bd.1(1831) S. 50ff., 128££.. AeOkt. 2148f.,266Fff, 
Bd. u das S. 208fl. — Richter-Dove-Kahl, Lelrb. des "Kirchenreshts, 8 . 8. Aufl. (1886) ss 15, 9924 
30, 48, 52, 69, 74, 98—102. — Friedborg, Lehrb. des Kirchenrechts, 6. Aufl. (1909) $$ 10, 12, 14f., 191. 
29.; Do finium inter ecelesiam et civitatem rogundorum judicio ete. 1861; Die nittolalterlichen Lehren über das 
Verhältnis von Staat und Kirche in Zeitschr. f. K. R. Bd. VIII (1869); Die Grenzen zwischen Staat und Kirche und 
die Garantien gegen deren Verletzung, 1872. — Hinschiu s, Allgemeine Darstellung der Verhältnisse von 
Staat und Kirche im Hdb. d. öff. Rechts, Bd. I, 1(1883).— Ka h |, Lehrsyatem des Kirchenrechts und der Kirchen- 
politik, I. (1895) S.246—412; Die Verschiedenheit kathol. und evang. Anschauung über das Verhältnis von Staat 
und Kirche, 1886; Aphorismen zur Trennung von Staat und Kirche, 1908. — Scherer, Handb. des Kirchenrechts
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.