Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Hans v. Frisch, Die Stellung der Fremden. 1935 
Lehm ann. Die Rechtsverhältnisse der Fremden in Argentinien (1889). 
Daguin. Les ötrangers en Vönszu6la. Revue de droit intern. priv. (1905). 
Pradier-Fodörö. De la condition le egale des &trangers au Perou. Journal du droit intern. priv. V (1878). 
Dillon. Essai sur la constitution juridique des ätrangers en Japon (1 
Nagaoka. De la situation juridique des etrangers au Japon. Journal du droit intern. priv. XXXII (1905). 
IV. Spezialfragen aus dem Fremdenrecht, 
Bös de Berc. De l’ expulsion des ötrangers (1888). 
Föraud-Giraud. Droit d’ expulsion des etrangers (1889). 
Langhard. Das Recht der politischen Fremdensusweisung (1891). 
Lehmann. Die Ausweisung im System des deutschen Fremdenrechts (1899) 
Bornhak. Die Ausweisung fremder Staatsangehöriger. Festgabe für H. Dernburg. (1900). 
Garzia. L’ espulsione degli stranieri (1900). 
Darut. De l’ expulsion des trangers (1902). 
v. Conta. Die Ausweisung (1904 
Martini. L’ expulsion des ötrangers (1909). 
Bernard. Traits thöorique et pratigue de \ extradition (1883). 
Leammasch. Auslieferungspflicht und Asylrecht (1887). 
O0. Mayr. Die Auslieferung eigener, Untertanen (1891). 
Moore. Treatise on extradition (18 
Delius. Das Auslieferungsrecht (1899). 
Clark. The law of extran ition (1903). 
Wettstein. Die Staatsangehörigkeit im schweizerischen Auslieferungsrecht (1005). 
Teich. Die Stastsangehörigkeit im deutschen Auslieferungsrecht (1909). 
v. Mohl. Die völkerrechtliche Lehre vom Asyle. Staatsrecht, Völkerrecht und Politik I (1860). 
& 1. Geschichtliches, 
Es erscheint uns heute selbstverständlich, dass wir in jedem zivilisierten Staate uns auf- 
halten und niederlassen können, ohne dass uns die fremde Staatsgewalt daran hindert; wir werden 
in vieler Beziehung den Staatsangehörigen gleich behandelt, so dass ein Unterschied in der recht- 
lichen Stellung zwischen In- und Ausländern nur ausnahmsweise zutage tritt. Dies ist das Ergebnis 
eines Jahrtausende langen geschichtlichen Prozesses, in dessen Verlauf der Fremde von absoluter 
Rechtlosigkeit bis zur nahezu vollen Gleichberechtigung fortgeschritten ist. Im Altertum war der 
Staat in ausgeprägtem Masse Personengemeinschaft, er war lediglich für seine Bürger da, wer ihn 
verliess, gab mit der Heimat auch sein Recht auf, wurde rechtlos. Heute gibt es nur noch verein- 
zelte Reminiszenzen an die ehemalige Rechtlosigkeit der Fremden. Die geschichtliche Entwicklung 
des Fremdenrechts ging aber nicht einheitlich vor sich, sondern wies in den einzelnen Staaten, 
entsprechend der Entwicklung des nationalen Rechtes und Kulturzustandes grosse Mannigfaltig- 
keit auf, geriet wiederholt ins Stocken und so erklärt es sich, dass die Stellung der Fremden bis in 
die neuere Zeit in den einzelnen Staaten eine ganz verschiedene war und zum Teil noch ist. Erst 
in letzter Zeit haben die Staaten, die in einer günstigen und gleichartigen Stellung der Fremden ein 
Solidarinteresse erkannten, es unternommen, die durch die nationalen Gesetzgebungen herbeige- 
führten Verschiedenheiten zu beseitigen. Die Anerkennung des Grundsatzes der Reziprozität, die 
in den Staatsverträgen immer häufiger auftretende Meistbegünstigungsklausel, endlich Gewohn- 
heitsrecht und Praxis haben wesentlich dazu beigetragen, ein homogenes Fremdenrecht zu schaffen. 
Aber zu einer vollständigen Gleichstellung, zur Aufhebung aller Unterschiede zwischen In- und 
Ausländern ist es bisher nicht gekommen; die Tendenz der neueren Gesetzgebung geht sogar in 
entgegengesetzter Richtung auf eine schärfere Abgrenzung der staatsbürgerlichen Rechte hinaus 
und zeigt sich dem seit der Stoa wiederholt gestellten Verlangen nach einem „Weltbürgertum“ 
gänzlich abgeneigt. 
ur Überwindung der ehemals vollkommenen Rechtlosigkeit der Fremden gelangten im Alter- 
kumzuerstdie Handel treibenden Völker; esmusstein ihrem eigenen Interesse liegen, Fremden Rechte 
zu gewähren und sie für sich selbst im Ausland beanspruchen zu können. Die uns bekannten \ Anfänge 
der Entwicklung liegen sehr weit zurück. Schon im 14. Jahrhundert v. Chr. schlossen die Ägypter 
Staatsverträge, in denen Niederlassungsfragen geregelt wurden.!) Wesentliche Fortschritte in 
ı) v, Holtzendor£f. Handbuch des Völkerreohte. I. S. 170; weitere Literatur darüberebenda, S. 163. 
Cybiohoweki. Das antike Völkerrecht S. 10 ff.
	        
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