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& 1. Geschichtliches,
Es erscheint uns heute selbstverständlich, dass wir in jedem zivilisierten Staate uns auf-
halten und niederlassen können, ohne dass uns die fremde Staatsgewalt daran hindert; wir werden
in vieler Beziehung den Staatsangehörigen gleich behandelt, so dass ein Unterschied in der recht-
lichen Stellung zwischen In- und Ausländern nur ausnahmsweise zutage tritt. Dies ist das Ergebnis
eines Jahrtausende langen geschichtlichen Prozesses, in dessen Verlauf der Fremde von absoluter
Rechtlosigkeit bis zur nahezu vollen Gleichberechtigung fortgeschritten ist. Im Altertum war der
Staat in ausgeprägtem Masse Personengemeinschaft, er war lediglich für seine Bürger da, wer ihn
verliess, gab mit der Heimat auch sein Recht auf, wurde rechtlos. Heute gibt es nur noch verein-
zelte Reminiszenzen an die ehemalige Rechtlosigkeit der Fremden. Die geschichtliche Entwicklung
des Fremdenrechts ging aber nicht einheitlich vor sich, sondern wies in den einzelnen Staaten,
entsprechend der Entwicklung des nationalen Rechtes und Kulturzustandes grosse Mannigfaltig-
keit auf, geriet wiederholt ins Stocken und so erklärt es sich, dass die Stellung der Fremden bis in
die neuere Zeit in den einzelnen Staaten eine ganz verschiedene war und zum Teil noch ist. Erst
in letzter Zeit haben die Staaten, die in einer günstigen und gleichartigen Stellung der Fremden ein
Solidarinteresse erkannten, es unternommen, die durch die nationalen Gesetzgebungen herbeige-
führten Verschiedenheiten zu beseitigen. Die Anerkennung des Grundsatzes der Reziprozität, die
in den Staatsverträgen immer häufiger auftretende Meistbegünstigungsklausel, endlich Gewohn-
heitsrecht und Praxis haben wesentlich dazu beigetragen, ein homogenes Fremdenrecht zu schaffen.
Aber zu einer vollständigen Gleichstellung, zur Aufhebung aller Unterschiede zwischen In- und
Ausländern ist es bisher nicht gekommen; die Tendenz der neueren Gesetzgebung geht sogar in
entgegengesetzter Richtung auf eine schärfere Abgrenzung der staatsbürgerlichen Rechte hinaus
und zeigt sich dem seit der Stoa wiederholt gestellten Verlangen nach einem „Weltbürgertum“
gänzlich abgeneigt.
ur Überwindung der ehemals vollkommenen Rechtlosigkeit der Fremden gelangten im Alter-
kumzuerstdie Handel treibenden Völker; esmusstein ihrem eigenen Interesse liegen, Fremden Rechte
zu gewähren und sie für sich selbst im Ausland beanspruchen zu können. Die uns bekannten \ Anfänge
der Entwicklung liegen sehr weit zurück. Schon im 14. Jahrhundert v. Chr. schlossen die Ägypter
Staatsverträge, in denen Niederlassungsfragen geregelt wurden.!) Wesentliche Fortschritte in
ı) v, Holtzendor£f. Handbuch des Völkerreohte. I. S. 170; weitere Literatur darüberebenda, S. 163.
Cybiohoweki. Das antike Völkerrecht S. 10 ff.