Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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1848. 69. 2. und 3. und vom 3. Januar 1849. J#. 60. 61.); unbeschader der 
Zuständigkeit der Schwurgerichte in Ansehung der politischen Vergehen, welche 
in Versammlungen begangen werden. 
C 21. 
Auf die durch das Gesetz oder die geschlichen Autoritäten angeordneten 
Versammlungen und die Versammlungen der Mitglieder beider Kammern wäh- 
rend der Dauer der Sitzungsperiode finden die vorstehenden Bestimmungen 
keine Anwendung. 
g. 22. 
Personen des Soldatenstandes, welche gegen die Vorschrift des Artikels 
37. der Verfassungsurkunde zur Einwirkung auf oͤffentliche Angelegenheiten 
oder zur Berathung militairischer Befehle und Anordnungen in Vereine zu- 
sammentreten, oder zu solchen Zwecken sich sonst versammeln, werden nach den 
Bestimmungen des §. 125. des ersten Theiles des Militair-Strafgesetzbuches 
estraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 29. Juni 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
  
□## 3137—3138.) (Nr. 3138.)
	        
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