Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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3. Die Buchführung. 
Bezüglich der nach §. 24 der Ministerial-Entschließung 
vom 17. Februar 1837 zu führenden Bücher, kam Folgendes 
zu erinnern: 
a. Das Inventarium ist .... 
b.DasElaboratiousbuch...... 
c. Das Bestellungsbuch .... 
d.DasReceptirbuch....... 
eDasContobuch........ 
f. Das Giftbuch . 
Bei Prüfung der Bicher, beren Uebereinstimmung unter 
sich und mit den vorhandenen Objekten, keiner Beanstandung 
unterlag, wurde wegen Taxüberschreitung, Pfuscherei und Selbst- 
ordiniren wahrgenommen, daß 2c. . 
VI. Hilfsmittel der Fortbildung. 
Zur Fortbildung nach §. 25 der Ministerial-Entschließung 
vom 17. Februar 1837 vorgeschriebenen Hilfsmitteln fanden 
sich vor: 
a) Erxemplare der Pharmacopoea bavarica 
b) .. Handbücher der Mineralogie von 
c). Handbücher der Botanik von 
d) .. .. Handbücher der Zoologie von 
e) .. .. Handbücher der Arzneiwaarenkunde von 
f) .... Handbücher der Physik von 
g) . . .. Handbücher der Chemie von 
li) . Handbücher der Pharmazie vo. 
i). Pharmozeutijh Zeitschriften, nämlich die: 
k) Ein. . Herbarium, 
1) Eine .. .. Arzneiwaaren-Sammlung. 
Außerdem besitzt die Apotheke noch folgende Bücher und 
Sammlungen zum gemeinschaftlichen Gebrauche: 
(ennmerentur.) 
Nachdem der Untersuchungsakt n .. Stunden, in be- 
zeichneter Art vollendet, und gegenwärtiges Protokoll seinem 
vollständigen Inhalte nach dem Vorstande der Apotheke war 
vorgelesen worden, äußerte der Letztere noch Folgendes: 
(inser. die etwaigen Bemerkungen desselben.) 
Hierauf wurde der ganze Inhalt des Protokolls durch Un- 
terschrift bestätigt. (Unterschrift des Gerichtsarztes, Apothekers 2c.) 
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