Wilhelm von Blıume, Autonome Körperschaften. 2231
bedeutet das eine Mehrung der Macht des betreffenden Verbandes durch Hilfe des Staates; um des-
willen ist der Verband gehalter, sich eine Beaufsichtigung nach der Richtung gefallen zu lassen, ob
er von den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln einen richtigen Gebrauch macht.
Grundsätzlich anders gestaltet sich aber das Verhältnis einer Körperschaft zum Staate dann,
wenn dieser sie zur Erfüllung staatlicher Aufgaben heranzieht. Das Verhältnis zwischen Bundes-
staat und Einzelstaat, zwischen Staat und Gemeinde hat nicht nur eine Aborenzung, sondern auch
eine Verbindung zum Ziele; neben der eigenen Wirkungssphäre erhält der innerstaatliche Verband
vom Staat eine fremde Wirkungssphäre überwiesen. Wiederum ist es dabei von nebeneächlicher Bo-
deutung, ob diese Indienstnalime auf dem Fusse der Gleichberechtigung durch Vertrag erfolgt oder
im Wege der Unterordnung, durch Befehl. In jedem Falle wird dem Verband eine staatliche Auf-
gabe anvertraut und er damıt verpflichtet, sein eigenes Interesse dem Staatsinteresse unterzu-
ordnen. Damit wird er zur „öffentlichen Körperschaft“.
Auch öffentliche Verbände haben ihren eigenen Wirkungskreis. Die Frage, wo das eigene
und wo das anvertraute Gebiet beginnt, kann für keine Körperschaft a priori beantwortet werden,
sondern ist lediglich eine Frage des positiven Rechtes. Nicht richtig wäre es jedenfall: zu meinen,
dass die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte begrifflich zum übertragenen Wirkungskreise gehöre,
Kirchen und Gemeinden haben das Besteuerungsrecht vielmehr auch für ihre «igenen Zwecke. An-
dererseits wäre es irrig, wenn man annehmen wollte, dass das Recht der Selbstgesetz-
gebungundSelbstverwaltungsich lediglich auf das eigene Gebiet der Körperschaften
beziehe; haben doch die Gemeinden in Preussen eine, wenn auch beschränkte, Selbstverwaltung im
Schulwesen, das zweifellos zum übertragenen Wirkungskreise gehört. Allerdings hat das Auf-
sichtsrecht des Staates auf dem der Körperschaft anvertrauten Gebiete eine besondere Be-
deutung: die Beautsichtigung soll nicht nur zur Innehaltung der rechtlich gebotenen Grenzen,
sondern auch zur Pflichteifüllung anhalten; sie findet daher ihre Schranke lediglich in Erwägungen
der Zweckmässigkeit. Wie denn überhaupt das Verhältnis zwischen dem Staate und den Körper-
schaften mit übertragenem Wirkungskreise nach Massgabe der staatlichen Interessen gestaltet ist.
Die Stellung, die der Staat zu den anderen innerstaatlichen Körperschaften eingenommen hat,
musste verschieden sein je nach der Gestaltung der Staatsaufgaben und der Entfaltung der
staatlichen Machtmittel.
Der älteste menschliche Verband ist die Familie. Mit ihr hat sich der Staat zunächst
auseinanderzusetzen. Ist er selbst familienhaft aufgebaut, so ist sein Verhältnis zu den übrigen
Familien-Organisationen das einer gegenseitigen Eıgänzung und Durchdringung. Entwickelt er
sich al» religiöser Verband oder als Wehr-Verband, so wird er den Familien-Verbänden gegenüber
eine Grenzziehung vorzunebmen haben Auch nach Auflösung der grösseren Familienverbände,
der Gentes, Sippen, Ganerbschaften, bleibt doch die Familie die kleinste stautsähnliche Genussen-
schaft, bleibt das Haus eine Schranke der Staatsgewalt.
Dies selbstverständlich auf dem Lande in stärkerem Masse als in der Stadt. Städtisches Leben
löst auch die wirtschaftliche und soziale Geschlossenheit des Hauses. Wo aber die ' lutsge-
nossenschaft ihren Einfluss verliert, da setzen andere Genossenschaften ein, um das Be-
dürfuis nach gemeinschaftlicher Verfolgung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Zwecke zu
befriedigen. Bilden sich auf dem Lande da und dort Weidegenossenschaften, Waldgenossen-
schaften, Deichverbände, so erzeugt die Stadt eine fast unübersehbare Fülle von Verbänden aller
Art, die das Leben des Stadtbürgers sozialisieren und binden.
Nicht überall sind die staatsähnlichen Verbände genossenschaftlich organisiert. Wie der
Staat selbst bald als Herrschaft bald: als Genossenschaft erscheint, möglicherweise auch beide
Organisationsformen zu einer Mischform vereinigt, so treten neben die im Staatsverbande stehenden
Genossenschaften herrschaftliche Verbände, die einen Herren (Hausherrn, Gebietsherrn) für sich
haben und zugleich dem Staatsoberhaupte unterstehen. Und auch die innerstaatlichen Verbände
zeigen Mischungen des genossenschaftlichen und des herrschaftlichen Typus.
Von besunderer Bedeutung für den Staat aber wırd die Entwicklung der Gemeinden,
zumal der Stadtgemeinden. Wie die Mauern des Hauses, so umerenzen die Mauern der Stadt einen
Bezirk, in dem eine Sondergemeinschaft mit besonderer Geschichte und besonderem Geiste sich