48 Tempus utlle. Untuiibe beitsagbegrundenden Thatumstäm
der Adresse einer Partei, resp. ihres Anwaltes, ausge-
fertigt werden. Für andere Erlasse, #iinskbesondere. für
Zirkularien, ist ein Insinuationsmandatar · am Gerichts-
sitze aufzustellen, indem eines Theiles diese unver:
schlossen nicht auf die Post gegeben werden können,
und die k. Post die geschehene Zustellung nicht be-
scheinigen kann, andern Theiles die Insinnation durch
Umlaufschrelben an die einschlägigen Gerichte zeitrau-
bend zund Jchr kostspielig sich darstellt. . . . . . ...
Erk. AG. zu Freising vom 16. Nov. 1852
im: “ldeiz“t Schuldenwesen. Sdbh.Z ia
3.
Tempus ulile. Unkunde der sagbegrlnͤenden EL
Ueber die Tragweite der in fr. 6 de calum-
niatoribus (3, 6) vorkommenden Aeußerung des
Gajus: „qui nescit, is videtur experiundi po-
teslatem hon habere“ sind die Ansichten bis auf
die neueste Zeit sehr verschieden. Vgl. Mühlen-=
bruch im Arch. f. civ. Praxis Bd. II S. 366,
Arndts in der Gleßener. Zeitschrift Bd. XIV.
S. 31 f.; Savigny, System Bd. II1I S. 413
Note d. 1 bberster Gerichtshof-hat sich in, einenr
Erk. vom 30. Dez. 1852 (Däntl w. Deimer), (für
die feiherht gangbare. Ansicht. —’er
Gläck Komment. Bd. 1II S. 555 ft
l 498 der 1. Ausg.) ·
entschieden, nach welcher in jener Stelle der- -
meine Satz aupesrachen ist, daß Unkenntniß von.
Umständen, welche die Klage bedingen ein den Be-
ginn der Verfähmmg hemmendes Hinderniß bei den
Temporalklagen sei, für welche die Verjährungszeit
tempus utilc ist; insbesondere auch (zufolge kr. 19
S. 6 de acdil. edict. 21, 1) für die Klagen aus
dem ädilitischen Edikte. Sp.
dieh. J. A. Seuffert. Verl.: Palkm Ene, —xme Eule),
in Erlangen. Druck von Jünze ¾⅛vi