Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

48 Tempus utlle. Untuiibe beitsagbegrundenden Thatumstäm 
der Adresse einer Partei, resp. ihres Anwaltes, ausge- 
fertigt werden. Für andere Erlasse, #iinskbesondere. für 
Zirkularien, ist ein Insinuationsmandatar · am Gerichts- 
sitze aufzustellen, indem eines Theiles diese unver: 
schlossen nicht auf die Post gegeben werden können, 
und die k. Post die geschehene Zustellung nicht be- 
scheinigen kann, andern Theiles die Insinnation durch 
Umlaufschrelben an die einschlägigen Gerichte zeitrau- 
bend zund Jchr kostspielig sich darstellt. . . . . . ... 
Erk. AG. zu Freising vom 16. Nov. 1852 
im: “ldeiz“t Schuldenwesen. Sdbh.Z ia 
3. 
Tempus ulile. Unkunde der sagbegrlnͤenden EL 
Ueber die Tragweite der in fr. 6 de calum- 
niatoribus (3, 6) vorkommenden Aeußerung des 
Gajus: „qui nescit, is videtur experiundi po- 
teslatem hon habere“ sind die Ansichten bis auf 
die neueste Zeit sehr verschieden. Vgl. Mühlen-= 
bruch im Arch. f. civ. Praxis Bd. II S. 366, 
Arndts in der Gleßener. Zeitschrift Bd. XIV. 
S. 31 f.; Savigny, System Bd. II1I S. 413 
Note d. 1 bberster Gerichtshof-hat sich in, einenr 
Erk. vom 30. Dez. 1852 (Däntl w. Deimer), (für 
die feiherht gangbare. Ansicht. —’er 
Gläck Komment. Bd. 1II S. 555 ft 
l 498 der 1. Ausg.) · 
entschieden, nach welcher in jener Stelle der- - 
meine Satz aupesrachen ist, daß Unkenntniß von. 
Umständen, welche die Klage bedingen ein den Be- 
ginn der Verfähmmg hemmendes Hinderniß bei den 
Temporalklagen sei, für welche die Verjährungszeit 
tempus utilc ist; insbesondere auch (zufolge kr. 19 
S. 6 de acdil. edict. 21, 1) für die Klagen aus 
dem ädilitischen Edikte. Sp. 
dieh. J. A. Seuffert. Verl.: Palkm Ene, —xme Eule), 
in Erlangen. Druck von Jünze ¾⅛vi