Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

258 
Ernst Müller- Meiningen, Vereins- und Versammlungsrecht. 
9. Strenger als die öffentlichen Versammlungen in Lokalen behandelt auch das Reichsgesetz 
u 
u 
die Versammlungen imFreienunddieöffentlichenAufzüge ($7). Sie 
bedürfen der Genehmigung der Polizeibehörde. Die Genehmigung ist von dem Veranstalter 
mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung oder des Aufzugs unter An- 
gabe des Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie ist schriftlich zu erteilen und darf nur 
versagt werden, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung des 
Aufzugs Gefabr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Ver- 
weigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der Gründe 
zu erteilen. 
Aber auch hier hat der Reichstag wichtige praktische Durchbrechungen des Prin- 
zips beschlossen, indem er ausdrücklich bestimmte, dass eine Versammlung, die in einem 
geschlossenen Raum veranstaltet wird, nicht schon deshalb als Vers. unter freiem 
Himmel anzusehen ist, weil ausserhalb des Vers.-Raumes befindliche Personen an der 
Erörterung teilnehmen oder weil die Versammlung in einen mit dem Versammlungsraume 
zusammenhängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird. 
Und ferner bleibt es der Landeszentralbehörde überlassen, die Genehmigung ge- 
nerell durch blosse Anzeige oder öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen. Endlich ist 
ausdrücklich ausgesprochen, dass gewöhnliche Leichenbegängnisse und hergebrachte Hoch- 
zeitszüge der Anzeige oder Genehmigung überhaupt nicht bedürfen. .Die Befugnis der 
Dispensation von Anzeige und Genehmigung ist der Landeszentralbehörde im weitesten 
Sinne gegeben. Von ihr haben in den einzelstaatlichen Ausführungsbestimmungen die 
Polizeibehörden auch schon mancherlei Gebrauch gemacht (z. B. für Kirmesszüge, 
Studentenumzüge usw.). 
. Auch die weitere Abwickelung der öffentlichen politischen Versammlungen regelt das 
Gesetz, indem es vorschreibt, dass jede solche Versammlung einen Leiter haben muss. 
Der Veranstalter kann die Leitung selbst übernehmen oder sie übertragen. Leiter oder 
Veranstalter haben jedenfalls für Ruhe und Ordnung zu sorgen und das Recht, event. 
die Versammlung für aufgelöst zu erklären. Die Polizeibehörde kann in jede öffentliche 
Versammlung — ob politische oder unpolitische — Beauftragte entsenden. Sie haben sich 
in dieser Eigenschaft dem Leiter oder Veranstalter vorzustellen. Dann ınuss ihnen ein 
„angemessener Platz‘ eingeräumt werden. Ausdrücklich ist aber bestimmt, dass die Po- 
lizeibehörde nicht mehr als zwei Beauftragte zu einer solchen öffentlichen Versammlung 
entsenden darf. 
Das Verbot des Waffentragens in Versammlungen hat sich auch in das Reichs- 
gesetz hineingeflüchtet. 
‚ Auch das Rechtder Auflösungder Versammlung durch die Polizei ist 
im Gesetze genau und erschöpfend geregelt ($ 14). 
Hervorzuheben ist hier ausser den Übertretungen des sog. „Sprachenparagraphen“ 
(s. unten) vor allem das Recht der Auflösung, „wenn in der Versammlung Anträge oder 
Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Verbrechen oder nicht 
nur auf Antrag zu verfolgenden Vergehen enthalten“. 
Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die Polizeibehörde dem 
Leiter der Versammlung die mit Tatsachen zu belegenden Gründe der Auflösung schriftlich 
mitzuteilen, falls er dies binnen drei Tagen beantragt: Eine Bestimmung, die der Auf- 
lösungswillkür der Polizeibehörden einen um so wirksameren Riegel vorschieben soll, als 
die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung dem Verwaltungsstreitverfahren 
unterliegt. 
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind die Anwesenden ver- 
pflichtet, sich fofort zu entfernen — selbst wenn die Auflösung später als ungerechtfertigt 
erklärt wird: eine in der Praxis hart cmpfundene Entscheidung!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.