Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

25. Abschnitt. 
a) Zivilrechtspflege. 
Von 
Dr. Albrecht Mendelssohn Bartholdy, 
o. Professor der Rechte an der Universität Würzburg. 
Literatur: 
A) Allgemein: Die Darstellungen des Zivilprozesses in Birkmeyers Enzyklopädie (2, Aufl. 1904) 
von Stein und in Holtzendorffs Enzyklopädie von Kohler (6. Aufl. 1904), die allgemeinen Vorbemerkungen im 
Kommentar zur Z.P.O von Stein (10. Aufl. 1910, S. 1—22), und Struckmann-Koch (9. Aufl. 1910, S. XIII figde). 
Von grösster Bedeutung für jede neue Prozessgesetzgebung bleiben Wachs Vorträge über die damals neue Z.P. 
von 1879 und Klein’s Vorlesungen zur Einführung der neuen österreichischen 
) Zur Bedeutung des ausländischen Rechts für die Reform vor "allem die Abhandlungen von 
Chiovenda, Pound und Tissier im Prozessroformheft der Rheinischen Zeitschrift (Juli 1910); Haager, derfranzösische 
Zivilprozess und die deutsche Zivilprozessreform (Berlin 1908); zum englischen Recht ausser den unten genannten 
Werken von Adickes und Stein: Koellreutter, Richter und Master (Prozessrechtl. Forschungen Heft 1); Peters, 
Das englische bürgerliche Streitverfahren und die deutsche Zivilprozessreform; R. Schmidt in der Zeitschrift f. 
Politik 1 250; Mendelssohn Bartholdy, das Imperium des Richters (Strassburg 1908), derselbe, Justizreform, Jahrb. 
des öff. Rechte 1 153. 
) Aus der sehr breiten und verschiedenwertigen Literatur der letzten Jahre zur Prozessreform 
in Verbindung mit der Lehre von der freien Rechtsfindung hebe ich hervor (sber unter ausdrücklichem Hinweis auf 
die vortrefflichen Berichte von Hedemann im Archiv f. bürgerl. Recht 31 296 und 34 115, wo besonders auch die 
Arbeiten von Stampe und Danz gewürdigt sind): Stammler, die Lehre vom richtigen Rechte 1902, Ehrlich, Freie 
Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft 1903, Peters, Prozessverschleppung, Prozessumbildung usw. 1 
Rumpf, Gesetz und Richter 1906; Kantorowiez, der Kampf um die Rechtswissenschaft 1906; Adickes, Grund. 
linien durchgreifender Justizreform 1906; derselbe, Zur Verständigung über die Justizreform 1907; Stein, Zur 
Justizreform 1907; Schwartz, Erneuerung Deutscher Rechtspflege 1908; Gmür, Die Anwendung des Rechts nach 
Art. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 1908 und dazu Rabel in der Rhein. Z. 2 308; Kantorowicz, Zur Lehre 
vom richtigen Rechte 1909; Rundstein, Freie Rechtsfindung im Archiv f. bürgerl. R. 1909 lfgde.; Mendelssohn 
Bartholdy, Programmatisches zur Prozessreform in der Rhein. 2. 2 437, Reform d Zivilprozesswesens in D.R.Z. 1913 
273, 313, 439, 483; Kohler, Zur Prozessreform Rhein. Z. 3 Ifgde.; Kisch, Unsere Gerichte und ihre Reform 1909; Brie 
und Kiss, Billi keit und Recht im Archiv f. Rechts. und Wirtsohaftsphilosophie 3 526 u. 536; Ehrlich, Die Erfor- 
schung des Wi nden Rechts in Schmollers Lehrbuch 35 (1911) 129fgde.; Vierhaus, Die Methode der Recht- 
sprechung 1911. — Für die kleineren Schriften und Aufsätze die Literaturübersicht von Kann in Buschs Zeitschrift 
40 (1910) 8 359 und 422, wo auch die Schriften von Fuchs und Düringer erwähnt sind; neuerdings erscheinen kurze 
Gesamtberichte über die Prozessliteratur in der Zeitschrift „Geisteswissenschaften“. 
nz besonders sei auf zwei kleine Festechriftbeiträge hingewiesen, die aber im inneren Gehalt mehrere 
Bände der übrigen Literatur überwiegen: An eHeusle 5 Aus der BaslerR 
in der Basler Jubiläums-Festschrift (1910) S.1 ed und Leop nger, Antikes Kichterkönigtum i in der 
Festschrift zur Jahrhundertfeier des österreichischen B.G. pP sn) r 479 fgde. 
1. Die Zivilrechtspflege ist noch mehr als ihr strafrechtliches Geschwister der Macht- und 
Partei-Politik entfremdet. Fragen, die bei einer Strafgesetzreform unter dem Gesichtspunkt des 
freiheitlichen oder autoritären, des konservativen oder demokratischen, des kapitalistischen oder 
sozialistischen Zugs erörtert zu werden pflegen, lassen, wenn sie in einer Zivilprozess-Novelle aufge- 
worfen werden, die öffentliche Meinung kalt: man denke an die Strafarten (Todesstrafe, körperliche 
Züchtigung, Deportation) dort und an die Vollstreckungsformen hier, an die Zuziehung der Laien 
zur Rechtsprechung dort und hier, an die Probleme der Auslieferung und Ausweisung im Gegensatz 
zu den ganz den Juristen überlassenen Fragen der internationalen Rechtshilfe im Zivilstreit. Ein 
Mittelweg wäre gegenüber diesem Zustand zu wünschen. Der Kriminalist klagt darüber, dass Ein- 
richtungen der Rechtspflege durch das Hin- und Herzerren im parteipolitischen Programm ent- 
würdigt werden und offene, jedem Reohtspraktiker sehr fühlbare Missstände nicht beseitigt werden 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.