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§. 259.
In den Fällen des Art. 100 bedarf es einer besonderen Genehmigung des gemein-
schaftlichen Unternehmens nicht mehr, vielmehr kommt nur die Genehmigung der Umwand-
lung des bisherigen Gemeinschaftsverhältnisses in eine Wassergenossenschaft in Betracht.
Bevor die Kreisregierung den Umwandlungsbeschluß genehmigt, hat sie sich Ueber-
zeugung davon zu verschaffen, daß und in welchem Umfang der bisherigen Gemeinschaft
die von ihr ausgeübte Wasserbenützung auch rechtlich zusteht. Auch hat sie den als be-
rechtigt erhobenen Zustand der bestehenden Wasserbenützungseinrichtungen urkundlich fest-
zustellen.
Hinsichtlich der dem Antrag auf Umwandlung des bisherigen Gemeinschaftsverhält-
nisses in eine Wassergenossenschaft beizufügenden Nachweise kommen die Bestimmungen
in Art. 86 Abs. 2 und Abs. 3 Ziff. 1 und 2 sinngemäß zur Anwendung.
Zu Art. 101 bis 105.
§. 260.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Waseserrechts-
bücher sind in der Ministerialverfügung vom 4. November 1901 (Reg. Blatt S. 309)
getroffen.
Zu Art. 106.
§. 261.
Die näheren Bestimmungen über die Art der Vornahme der Wasserschau sind in
der Ministerialverfügung vom 6. November 1901 (Reg. Blatt S. 361) enthalten.
Zu Art. 112.
§. 262.
Die Vorschriften des Art. 112 finden entsprechende Anwendung auch auf Veran-
staltungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorschriftswidrig getroffen sind,
beziehungsweise auf schon bestehende Einrichtungen, deren Fortbestand früheren Vor-
schriften nicht entspricht.