Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

97 
Psetzz und Verordnungs-Blatt 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 30. 
München, den 23. Juni 1916. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Rönigliche Verordnung vom 21. Juni 1916 über die Sicherung der Volkscrnährung im Kriege. — Bekannt 
machung vom 21. Juni 1916 über die Zusammensetzung des Beirats für das Ernährungswesen. 
  
Nr. 300 à 6180. 
Königliche Verordnung über die Sicherung der Volksernährung im Kriege. 
TLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von GBayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Verzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen zu verordnen, was folgt: 
81. 
Beim Staatsministerium des Innern wird für die Dauer des Krieges ein Beirat 
für das Ernährungswesen gebildet. 
§ 2. 
Dem Beirat obliegt die Beratung und Begutachtung aller für die Volksernährung 
wichtigen Fragen. Er tritt in kurzen Zeitabständen auf Einladung des Staatsministeriums 
des Innern zusammen. 
§ 3. 
Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Sie werden von Uns ernannt. Im Be 
darfsfalle kann das Staatsministerium des Innern besondere Sachverständige zuziehen. 
Das Kriegsministerium ordnet einen ständigen Vertreter in den Beirat ab. 
In allen Angelegenheiten, bei denen die übrigen Staatsministerien beteiligt sind, 
werden sie zur etwaigen Abordnung von Vertretern verständigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.