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Friedrich Stegemann, Die Beamtenschaft.
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weiterem Umfange bestehende Kautionspilicht ist neuerdings erheblich eingeschränkt (auch
bei Kassenbeamten).
$ 4. Pflichten der Beamten. Die Pflichten der Beamten, welche im einzelnen
auf den betreffenden Gesetzen beruhen, bestehen ım allgemeinen in gewissenhafter Erfüllung
der Amtspflicht und in angemessenem Gesamtverhalten. Die Erfüllung wırd beim Amtsantritt durch
Diensteid zugesagt, bestehen aber auch ohne diesen. Die Amtspflichten sind im wesentlichen
Pflicht der Amtserfüllung, der Amtsanwesenheit und aer Amtsverschwiegenheit. Die Erfüllung
dieser Pflichten ist im allgemeinen durch Disziplinargesetz unter Garantie gestellt, in einzelnen
wichtigen Beziehungen durch Strafgesetz. Gewisse Delikte werden dadurch, dass sie von einem
Beamten begangen werden, qualifiziert und mit besonders scharfer Strafe bedroht. Bei Verletzung
seiner Amtspflicht tritt aber häufig noch eine zivilrechtliche Haitung des Beamten ein, wenn
fremde Vermögensrechte verletzt sind (darunter eventl. auch die des Staates)?), dem Verletzten
gegenüber haftet unter Umständen der Staat, aus Verträgen berufener Vertreter sogar ohne
Verschulden dieser. — Da der Beamte seine ganze Persönlichkeit ın den Dienst des Staates stellt,
darf er nicht ohne Genehmigung Nebenämter übernehmen oder eine Tätigkeit ausüben, die mit
dem Amte nicht verträglich ıst.*) Zum Eintritt ın den Reichstag und in die Einzellandtage,
vielfach auch in Kommunalvertretungen bedarf der B. ındes keiner Genehmigung.)
85. Rechte der Beamten. Die Rechte der B. aus der Anstellung sind teils persön-
licher, teils vermögensrechtlicher Art. In ersterer Beziehung Anspruch auf den mit der Dienststellung
verbundenen Titel und Rang,®) eventl. auch auf Tragen äusserer Amtszeichen (Uniform, Waffen),
ferner Anspruch auf besonderen staatlichen Schutz ($$ 113, 114, 196, 232 Str.G.B.). In vermögens-
rechtlicher Beziehung Anspruch auf Besoldung und Ruhegehalt, auf Ersatz der Dienstauslagen,
sowie nach dem Tode des B. Anspruch der Hinterbliebenen auf Witwen- bezw. Waisengeld,
vielfach aus besonderen Wıtwenkassen, für die in einzelnen Staaten noch besondere Beiträge
erhoben werden, während diese in der Mehrzahl der Staaten (Reich, Preussen) abgeschafft sind.
$6. Beendigung desAmts- und Dienstverhältnisses. Ein jeder B,
ausser den Richtern muss sıch Versetzung auf ein anderes Amt mit mindestens gleichem Rang
und Diensteinkommen gefallen lassen; geschieht sie auf seinen eigenen Antrag, geht meist An-
spruch auf Umzugskosten verloren. Erfolgt die Versetzung auf ein mit höherem Rang und Eın-
kommen verbundenes 'Amt, so ıst sie Beförderung. Strafversetzung, d. h. Versetzung auf ein
anderes Amt von gleichem Rang gegen den Willen des B. meist unter Kürzung des Dienstein-
kommens oder doch ohne Umzugskosten, 1st durchweg nur im Disziplinarwege zulässig. Das Gleiche
gilt bezüglich der einstweiligen Versetzung ın den Ruhestand (mit einem Teil des Gehaltes ais
Wartegeld); nach einzelnen Gesetzen ıst dieselbe ‚ım Interesse der Verwaltung‘ bezüglich ge-
wisser politisch wıchtiger B.-Klassen ohne weiteres zulässıg (nıcht als diszipl. Massregel).
Das Dienstverhältnis wırd aufgelöst: 1. Durch den Tod des B. Etwa schon begründete
Ersatzpflichten gegen den B. bestehen gegen den Nachlass fort. 2. Freiwilliger Dienstaustritt.
Derselbe ıst stets — bei auf Kündigung angestellten B. unter Innehaltung der K.-Frist — zulässig
und hat, falls nıcht beı Entlassung anders bestimmt wırd, Verlust von Titel, Rang, Gehalt, Pensions-
anspruch zur Folge; er erfordert indes formelle Zustimmung der Staatsgewalt (Entlassung) ; bis da-
hin bleibt B. an seine Pflichten gebunden. 3. Verabschiedung. Sie erfolgt auf Antrag des B.,
eventl. des dem B. zu bestellenden Pflegers. Die Rechte des B. auf Titel (wiewohl mit dem Zusatze
„a. D.“) und Rang bleiben, daneben im allgemeinen Anspruch auf Ruhegehalt, sogar u. U. bei
auf Kündigung angestellten B. (Bez. Aussch. Potsdam 26. II. 1912). Die Pflichten des B. erlöschen,
®) Delius, Die Beamtenhaftpflichtgesetze; s. o.
*) vgl. Bayern, B.G. Art. 18 u. Bek. v. 4. 4. 1912.
°) Meyer-Anschütz, Staatsrecht S. 316.
6) Ranganordnungen sind meist älter (veraltet); eine neuere Bayern Ver. v. 23. 12. 1908. Im Reiche
wird die finanzielle Rangordnung sonst nicht ohne weiteres (f. Uniform usw.) anerkannt. (Vgl. Besoldungs-
gesetz v. 15. 7. 1909, Anlagen zu $ 1 u, 28; Reichskanzler-Erlass v. 23. 7. 1910, Z.-Bl. 8. 255).