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Willibald Stavenhagen, Das Deutsche Volksheer.
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die Militärhoheit der Einzelstaaten nicht und belässt ihnen besonders die Verwaltung in Militär-
angelegenheiten.
Die Preussische Armee und die unter Preussischer Verwaltung in der Mehrzahl (Baden und
Braunschweig ausgenommen) schon seit der Begründung des ehemaligen Norddeutschen Bundes
stehenden Kontingente (mittlere und kleine Bundesstaaten) sind als ein in sich geschlossener
Bestandteil in das Bundesheer übergegangen. Sie wurden mit den drei anderen grossen Staaten
der Verfassung: Bayern, Sachsen und Württemberg durch im einzelnen vielfach verschiedene
Militärkonventionen militär-technisch zu einem engen Verbande vereinigt, Sachsen sogar schon
am 7. II. 1867, die beiden anderen am 23. bezw 21./25. XI. 1870. Elsass-Lothringen steht laut
Reichsgesetz vom 9. VI. 1871 in militärtechnischer Beziehung unmittelbar unter dem Kaiser, es
gibt also keine reichsländischen Truppen, die dort garnisonierenden Regimenter sind Preussische,
Bayerische, Sächsische und Württembergische. Und Helgoland ıst dem Preussischen Staat ein-
verleibt worden.
Einzig die ausserhalb des Bundesgebiets stehenden Schutz- und Besatzungstruppen der
deutschen Kolonien und Schutz- bezw. Pachtgebiete, ein der ursprünglichen Reichsverfassung
fremdes Element, sind dem Kaiser unterstellte Reichsheeresteile bzw. Marinetruppen.?)
Auf diese Weise ist die frühere Zersplitterung ın kleine und kleinste Kontingente — war doch
Deutschland einst in 1789 selbständige Teilchen und damit ‚„Kriegsmächte“ zerstückelt — beseitigt,
obwohl nach der Reichsverfassung alle Bundesstaaten ‚eigene Truppen“ besitzen.
Der souveräne Bundesrat bildet aus seiner Mitte einen ‚Ausschuss für das Land-
heerund die Festungen“ (7 Mitglieder, darunter 6 vom Kaiser, 1 vom König von Bayern
ernannt), der u. a. die für die Preussische Armee giltigen Anordnungen und Verwaltungsvorschriften
den Kommandos der übrigen Kontingente zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzuteilen hat.
Er hat zugleich die Berichterstattung in allen Militär- und Festungsangelegenheiten an den Bundes-
rat und betätigt durch die Kontrolle des Rechnungshofes die Aufsicht. Der Preussische Kriegs-
minister ist Vorsitzender und ausführendes Organ.’)
Obwohl nun diese vier grossen Kontingente, namentlich Bayern mit seinen Reservatrechten,
besondere und in sich abgeschlossene, dabei von den Staatsoberhäuptern verwaltete Armeen und
Armeekorps mit eigenen Fahnen und Ehrenzeichen sowie manchen kleinen Verschiedenheiten
bilden, handelt es sich doch um ein einheitliches Bundesheer, namentlich im Kriegsfalle,
das unter dem Befehl des Kaisers steht. (Art. 63.) -
Denn auch in Sachsen und Württemberg, deren Könige mit der aus Artikel 63 sich ergeben-
den Beschränkung ıhre Kontingente persönlich verwalten, übt der Kaiser schon im Frieden als
Bundesfeldherr einen Teil der Militärhoheit aus, und seit 1893 hat Württemberg auch noch eine
innıge Personalverbindung in Heeressachen mit Preussen. Ja sogar das Bayerische Heer, das ın
sich geschlossen ist und unter der vollen Militärhoheit seines Königs — der im Frieden in seiner
Person die Befugnisse vereinigt, die im übrigen Reichsgebiet zwischen dem Kaiser und den Kon-
tingentsherren geteiltsind — selbständig verwaltet und ausgebildet wird, wenn auch in voller Überein-
stimmung mit den übrigen Bundesheeren, auf das also die Artikel 61—68 der Verfassung nicht
Anwendung finden, trittim Kriege und zwar mit Beginn der auf Veranlassung des Kaisers durch
den König befohlenen Mobilmachung unter Kaiserlichen Oberbefehl. Freilich selbst dann unter
8) Das Kommando der Kaiserlichen Schutztruppen (319 Offiziere, 6855 Mann, davon
4767 Farbige) für Ost- und Südwestafrika und Kamerun, sowie der Polizeitruppen (5938 Mann, darunter
9259 Farbige) für die genannten Kolonien, Togo und die Südseegebiete ist dm Reichskolonialamt
ın Berlin angegliedert, dem die Deutschen Schutzgebiete (2 907 372 qkm mit fast 12 Millionen Einwohnern)
anvertraut sind. Das Pachtgebiet Kiautschou (552 qkm mit 165 000 Einwohnern) steht samt seiner Marine-
besatzung (120 Offiziere, 3005 Mann Infanterie und Artillerie) und den Polizeitruppen (110 Mann,
davon 80 Farbige) unter dem Reichsmarineamtin Berlin. Polizeitruppen gehören nicht zu den Soldaten
(Heer oder Flotte).
%) Das Preussische Kriegsministerium vermittelt auch den Verkehr mit den drei anderen selbständigen
Kriegsministerien Bayerns, Sachsens und Württembergs. Im Ausschuss müssen ausser dem Präsidium mindestens
4 Bundesstaaten mit je einer Stimme vertreten sein, Bayern hat eine ständige Stimme.