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andere Betriebe, wenn sıe wesentliche Bestandteile oder Nebenbetriebe der versicherungspflich-
tigen Betriebe sind. $ 539 bestimmt einige Ausnahmen für die Landwirtschaft und für die Seeschiff-
fahrt. Der gewerblichen Unfallversicherung unterliegen Seeschiffahrt und andere seeunfallver-
sicherungspflichtige Betriebe, dıe Nebenbetriebe sınd, nicht (88 539 bis 541, 1046, 1049). Die Kom-
mission hat die Seeschiffahrt, soweit sie Nebenbetrieb eines gewerblichen Betriebes ist, der See-
unfall-Berufsgenossenschaft zugewiesen.
Auf dem Gebiete der {freiwilligen Versicherung kann nach $ 553 die Satzung
bestimmen, dass sie ausser Kraft tritt, wenn der Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt worden ist,
und dass eine Neuanmeldung solange unwirksam bleibt, bis der rückständige Beitrag entrichtet
worden ist. Diese zum Schutze der Versicherungsträger gedachte Vorschrift kann man wohl billigen.
Für die höher gelohnten Schichten ist im Gesetz besondere Fürsorge getroffen. Es erstreckt sich
die Versicherung auf häusliche und andere Dienste, zu denen Versicherte, die hauptsächlich im Be-
triebe oder bei versicherten Tätigkeiten beschäftigt sind, von dem Unternehmer oder dessen Be-
auftragten herangezogen werden ($ 546). Ja, es können sich Unternehmer, d. h. diejenigen Personen,
für deren Rechnung der Betrieb geht, sowie Binnenlotsen, die ihr Gewerbe für eigene Rechnung
betreiben, gegen die Folgen von Betriebsunfällen selbst versichern, wenn sie nicht mehr als 3000 M
Jahresarbeitsverdienst haben oder wenn sie regelmässig keine oder höchstens zwei Versicherungs-
pflichtige gegen Entgelt beschäftigen. Die Satzung kann sie zur Selbstversicherung aber auch dann
zulassen, wenn sie mehr als 3000 Mark Jahresarbeitsverdienst haben oder regelmässig wenigstens
drei Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen ($ 550). Bemerkenswert ist auch, dass die
freiwillige Selbstversicherung unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist für den im Betriebe
tätıgen Ehegatten. Es wırd also hier der Ehegatte als Mitunternehmer angesehen ($ 551 R.V.O.).
Gegenstandder Versicherung istder Ersatz desSchadens, der durchKörperverletzung oder
Tötung entsteht. Dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen steht kein Anspruch zu, wenn sie den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben (88 555, 556). Das ist selbstverständlich. Aber die Kommission
hat besonders hinzugefügt, dass Fahrlässigkeit selbst grober Art oder verbotswidriges Handeln
den Ersatz des Schadens nıcht ausschliessen soll. Die Verletzung der bergpolizeilichen Verordnungen
soll auch nicht als Vergehen im Sinne des Gesetzes, sodass Schadensersatz ganz oder teilweise ver-
sagt werden könnte, gelten. Eine entsprechende Bestimmung wurde auch in das nächste, vierte
Buch eingefügt. Im $ 544 Abs. 2 steht jetzt, dass verbotwidriges Handeln die Annahme eines Be-
triebsunfalls nicht ausschliesst, im $ 557, dass dem Verletzten der Schadensersatz ganz oder teil-
weise versagt werden kann, wenn er sich den Unfall bei Begehung einer Handlung zugezogen hat,
die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist, dass als ein
solches aber dıe Verletzung bergpolizeilicher Verordnungen nicht gilt. Die Stellungnahme zu diesen
Neuerungen ıst nıcht leicht. Sie gehen sozialpolitisch sehr weit. Man verfolgte offenbar die Ab-
sicht, einer dem Versicherten ungünstigen Entscheidung vorzubeugen, die sich auf Fahrlässigkeit
stützen würde. Da hat man denn selbst grobe Fahrlässigkeit nicht als einen Grund zum Ausschlusse
von den Wohltaten des Gesetzes angesehen. Ganz ohne Bedenken ist dies ebensowenig, wie die
Unschädlichkeit des verbotswidrigen Handelns. Geht doch dieses Verbot von dem Arbeitgeber aus,
der Mitglied der die Lasten tragenden Berufsgenossenschaft ist, und der demnach die Kosten des
Unfalles auch dann tragen muss, wenn sich der Arbeiter gegen seine oder seines Vertreters Befehle auf-
lehnt und sich hierbei verletzt hat. Doch ist dies schliesslich keine Rechtsfrage, sondern eine solche
der sozialpolıtischen grösseren oder geringeren Weitherzigkeit. Unter den Gewährungen bietet
dıe Rente dıe wichtigste. Sie wird nach dem Entgelt berechnet, den der Verletzte während des
letzten Jahres im Betriebe bezogen hat. Soweit der Jahresarbeitsverdienst über 1800 Mark steigt,
kommt er nur mit 1 zur Anrechnung ($ 563).
Eine wichtige Vorschrift betrifft die Erweiterung des bisherigen $ 12 Abs. 1 Satz 2 G.U.V.G.,
den sog. Krankengeldzuschuss. Diesen hat, sofern dem Verletzten über die 13. Woche
hinaus eine Entschädigung zu leisten ist, die Berufsgenossenschaft, andernfalls der Unternehmer
zu ersetzen. Die Genossenschaftssatzung kann bestimmen, dass die Berufsgenossenschaft den
Krankengeldzuschuss in allen Fällen zu ersetzen hat. Entsprechend gilt diese Vorschrift, soweit
dem Verletzten, der gegen Krankheit versichert ist, ein Anspruch auf Krankenunterstützung nicht