Full text: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

59 Fritz Stier-Somlo, Die deutsche Arbeiterversicherung 
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Sachen des Spruchverfahrens. Die Spruchkammer besteht aus einem Miıtgliede des O.V.A. als Vor- 
sitzenden und je 2 Beisitzern der Arbeitgeber und Versicherten. 
Das Reichsversicherungsamt soll in seiner Organısation ım wesentlichen unverändert bleiben. 
Es ist oberste Spruch-, Beschluss- und Aufsichtsbehörde. Die Zahl der nicht ständigen Mitglieder 
aus den Arbeitgebern und Versicherten beträgt 32. Davon: 8 vom Bundesrat ernannte, 12 Arbeit- 
seber und 12 Versicherte. Die Spruchsenate werden aus 7 Mitgliedern bestehen: Aus dem Vorsitzen- 
den, einem vom Bundesrat gewählten, nicht ständigen, einem ständıgen Mitglied, zwei hinzuge- 
zogenen richterlichen Beamten, einem Arbeitgeber und einem Versicherten. Ausser den Spruch- 
senaten werden Beschlusssenate mit 5 Mitgliedern gebildet werden, um den Aufbau des Reichsver- 
sicherungsamtes mit den unteren und mittleren Versicherungsbehörden gleichmässig zu gestalten, 
dieim übrigen auch den Zweck erfüllen, dem Mıssstande abzuhelfen, wonach dıe Mitwirkung und der 
Einfluss der Bundesratsmitglieder und der Laienmitglieder bei Erledigung der Verwaltungsange- 
levenheiten erheblich zurückgetreten war. In den Beschlusssenaten wirken nicht wie in den Spruch- 
senaten richterliche Beamte mit, sondern es trıtt an deren Stelle ein ständiges Mitglied des Reichs- 
versicherungsamtes. Der verstärkte Senat der Abteilung für Invalidenversicherung ($ 22 der 
Kaiserl. Verordnung vom 19. Oktober 1900) fällt als entbehrlich ebenso weg, wıe die kleinen Senate 
zur Zurückweisung von Rekursen, die bedeutungslos geblieben sind. Der bisherige erweiterte Senat 
soll auch künftig mit 11 Personen besetzt sein, und Grosser Senat heissen; es treten jedoch noch zwei 
ständige Mitglieder von Landesversicherungsämtern hinzu, wenn ein Landesversicherungsamt 
von einem veröffentlichten Rechtsgrundsatze des Reichsversicherungsamtes abweichen will. Das 
Landesversicherungsamt kann ın den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen an dıe Stelle des 
R.A.V. treten. Neue L.V.Amter können aber nicht mehr errichtet werden; soweit sie bisher 
errichtet sind, können sie nur bestehen bleiben, solange zum Bereiche des einzelnen Amtes 
mindestens vier O.V.-Aemter gehören. 
Der Wert der bezeichneten Neuregelungen liegt in der Aufrechterhaltung und Kontinuität 
des bisherigen Rechtszustandes; tiefgehende Umwälzungen werden vermieden, die Struktur der 
Arbeiterversicherung bleibt ım wesentlichen dieselbe. Gleichwohl wird eine Reihe von Ver- 
besserungen herbeigeführt, die ehedem nur von einer Verschmelzung der Versicherungszweige er- 
wartet worden sind; es wird eine Kodifikation ın die Wege geleitet, die Bahn bricht für ein innerlich 
geschlossenes deutsches Arbeiterrecht. Die nicht minder wichtige andere Hälfte wırd nach und 
nach aus der Gew.O., derenRahmen sie je länger je mehr sprengt, herausgehoben und verselbständigt 
werden müssen. Versicherungs-und Schutzrecht zusammen werden ein neues Arbeiterrecht schaffen 
das rechts- und sozialpolitisch mit der ganzen Stosskraft eines in sich geschlossenen, dem B.G.B. 
an Umfang und Bedeutung nicht nachstehenden Gesetzeswerkes, einen mächtigen Einschlag ın das 
Kulturleben der Gegenwart bringen wırd. Durch die staatsmännisch kluge Ablehnung der extremen 
Forderung einer Verschmelzung aller drei Versicherungszweige wird, ohne Schaden für die Ver- 
sıcherungsfrage, dem sozialen Frieden gedient, indem die den Trägern der Unfall- und Invalidenver- 
sicherung drohenden Ungerechtigkeiten in dieser Richtung vermieden werden. Einer in bezug auf 
die Erhöhung und Verbesserung der Leistungen segensreichen Entwickelung jedes einzelnen Ver- 
sicherungszweiges für sich wird kein unnatürliches und gefährliches Hemmnis in den Weg gelegt. 
Durch die reichere Beteiligung des Laienelementes in den drei Stufen der Versicherungsämter, die 
nur bei einer Annäherung der verschiedenen Zweige möglich geworden ist, ist ein auch vom 
politischen Standpunkte aus wichtiger Fortschritt zu verzeichnen. 
  
  
 
	        
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