fullscreen: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sonst auf Kosten der saͤumigen Behoͤrde ein 
eigener Wartbote sicher abgeordnet wuͤrde. 
Muͤnchen den 25. Juli 1808. 
Köntgliches General-Landes-Kom- 
missartat von Baiern, als Kom- 
munal-Kuratel. 
Freiherr von Weichs. (HRitter, abwesend.) 
von Miller. 
  
An sämtliche Rittergurs= Besizer der Provin 
Baiern. " 
(Die Einsendung der Steuer-Fasssonen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Kömgs. 
Nach der Konstitution für das Königreich 
Baiern, O. IV, werden die Mirglieder der all- 
gemeinen Kreis-Versammlungen aus jenen 
4oo Land-Eigenthümern, Kaufleuten und 
Fabrikanten des Bezirkes gewählt, welche 
die höchste Grundsteuer bezahlen. Bei Ver- 
sassung der Listen der Höchstbesteuerten wer- 
den, zufolge allerhöchsten Reskripts vom 15. 
I. M., auch jene Fassionen zum Grunde ge- 
leg#, welche in Gemäbheit des Hauptsteuer= 
Mandats vom 1 4. Jänner l. J., O. 7., ein- 
gesendet werden müssen. 
Da aber mehrere adeliche Gutebesizer die 
abgesoderten Fassionen noch nicht eingeschickt 
haben, so werden sie nochmal nachdrücklichst 
ermahnt, den allerhöchsten Befehlen schul- 
dige Folge zu lelsten, und bei Angesicht die- 
ses, ihre sämtliche Fassionen, oder doch wenigst 
sene der auf eigene Regie betriebenen, oder 
verpachteten Oekonomien, nach Vorschrift der 
Beilage Nro. VI. zum oben erwähnten Haupt- 
Scteuer-Mandate, einzusenden; widrigenfalls sie 
sich die aus ihrem Saumsale entspringenden 
  
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nachtheiligen Folgen selbst beizumessen haben. 
Muͤnchen den 26. Juli 1808. 
Königliches General-Landes-Kom- 
missariat von Baiern, als Pro- 
vinzial-Etats= Kuratel. 
Freiherr von Weichs. Neumaier. 
von Schwaiger. 
  
An sämtliche Parrimonial: Gerichte, daun 
Pfarrer, Vikarien und Beneftziaten der 
Provinz Baiern. 
(Die Stener-Fassionen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestärt des Königs. 
Zufolge des Haupt Steuer-Mandars vom 
14. Jänner lanfenden Jahrcs, O.7, sollen von 
allen Kirchen, Körperschaften und Stiftungen, 
Pfarrern, Vikarien und Benefiziaten Fassto- 
nen über ihre steuerbaren Renten nach gege- 
benen Vorschriften eingesender werden. 
Nechdem aber mehrere Patrimonial= Ge- 
richte ür die unter ihrer Verwaltung begrif- 
senen Kirchen, Käörperschaften und Stistun= 
gen, so wie mehrere Pfarrer, Vikarien und 
Benefziaten die abgesoderten Fassionen noch 
nicht eingesendet haben, so werden dieselben 
hiemit nochmal nachdruücklichst an ihre Pflicht 
und an die Drohung erinnert, welche im 
27. G. des obenerwähnten Haupt-Steeuer= 
Mandats enthalten ist. 
Damit aber bestimmt ersehen werden känne, 
welche Steuer-Fassionen noch im Ausstande 
haften, so haben alle Patrimonial= Gerichte 
welche auch keine derlei Renten zu verwalten 
haben, und eben so alle Pfarrer, Vikar#n 
und Beneftziaten, welche auch keine steuerra- 
ren Renten beziehen, doch Fehlanzeigen 
hieher einzusenden. 
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