106 Bayerische Landesgesetze.
3. denjenigen, welche ihren Lebensunterhalt Armuts halber aus
öffentlichen Gemeinde= oder Stiftungskassen und Anstalten erhalten;
4. denjenigen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Artikel 19. Jagdkarten können verweigert werden:
1. den Minderjährigen, den wegen Verschwendung oder wegen Trunk-
sucht entmündigten und den nach § 1906 des Bäürgerlichen
Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellten Personen;
2. jedem, welcher wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens
des Diebstahls, des Betrugs, der Unterschlagung, der Hehlerei
oder der Fälschung, wegen Jagdvergehens, wegen Bettelns oder
wegen rachsüchtiger oder mutwilliger Beschädigung von Bäumen,
Früchten auf dem Halme oder Pflanzungen bestraft worden ist;
3. jedem, welcher wegen einer fahrlässigen, durch eine Schußwaffe
begangenen Tötung oder Verwundung, oder wegen des auf gleiche
Weise begangenen Vergehens vorsätzlicher Körperverletzung, sowie
4. jedem, welcher wegen Verletzung der persönlichen Sicherheit, durch
Selbsthilfe oder Störung des häuslichen Friedens verurteilt
worden ist;
5. allen Handwerksgesellen, Dienstboten und in solcher Kategorie
stehenden Personen.
Artikel 20. Die Distriktspolizeibehörde ist berechtigt und beziehungsweise
verpflichtet, die ausgestellte Jagdkarte und resp. Jagd= und Forstschutzkarte,
— Schutzgewehrscheine, — einzuziehen, wenn nach der Ausstellung in der
Person des Inhabers einer der in den Artikeln 18 und 19 angeführten
Gründe eintritt oder erst bekannt wird.
Artikel 21. Gegen die von der Distriktspolizeibehörde verweigerte Aus-
stellung oder verfügte Einziehung einer solchen Karte ist eine Berufung an
die einschlägige königliche Regierung, Kammer des Innern, innerhalb vierzehn
Tagen, vom Tage der Eröffnung des distriktspolizeilichen Beschlusses an, zulässig.
Artikel 22. Im Falle der Einziehung der für einen Jagdpächter aus-
gestellten Jagdkarte ist — insofern nicht die allenfallsigen Mitpächter dessen
Verbindlichkeit übernehmen, oder eine Uebertragung des Pachtes an einen
anderen nach Artikel 12 erfolgt — der Jagdpachtvertrag ohne Pachtentschädigung
des Pächters sofort gelöst.