Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

106 Bayerische Landesgesetze. 
3. denjenigen, welche ihren Lebensunterhalt Armuts halber aus 
öffentlichen Gemeinde= oder Stiftungskassen und Anstalten erhalten; 
4. denjenigen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 
Artikel 19. Jagdkarten können verweigert werden: 
1. den Minderjährigen, den wegen Verschwendung oder wegen Trunk- 
sucht entmündigten und den nach § 1906 des Bäürgerlichen 
Gesetzbuchs unter vorläufige Vormundschaft gestellten Personen; 
2. jedem, welcher wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehens 
des Diebstahls, des Betrugs, der Unterschlagung, der Hehlerei 
oder der Fälschung, wegen Jagdvergehens, wegen Bettelns oder 
wegen rachsüchtiger oder mutwilliger Beschädigung von Bäumen, 
Früchten auf dem Halme oder Pflanzungen bestraft worden ist; 
3. jedem, welcher wegen einer fahrlässigen, durch eine Schußwaffe 
begangenen Tötung oder Verwundung, oder wegen des auf gleiche 
Weise begangenen Vergehens vorsätzlicher Körperverletzung, sowie 
4. jedem, welcher wegen Verletzung der persönlichen Sicherheit, durch 
Selbsthilfe oder Störung des häuslichen Friedens verurteilt 
worden ist; 
5. allen Handwerksgesellen, Dienstboten und in solcher Kategorie 
stehenden Personen. 
Artikel 20. Die Distriktspolizeibehörde ist berechtigt und beziehungsweise 
verpflichtet, die ausgestellte Jagdkarte und resp. Jagd= und Forstschutzkarte, 
— Schutzgewehrscheine, — einzuziehen, wenn nach der Ausstellung in der 
Person des Inhabers einer der in den Artikeln 18 und 19 angeführten 
Gründe eintritt oder erst bekannt wird. 
Artikel 21. Gegen die von der Distriktspolizeibehörde verweigerte Aus- 
stellung oder verfügte Einziehung einer solchen Karte ist eine Berufung an 
die einschlägige königliche Regierung, Kammer des Innern, innerhalb vierzehn 
Tagen, vom Tage der Eröffnung des distriktspolizeilichen Beschlusses an, zulässig. 
Artikel 22. Im Falle der Einziehung der für einen Jagdpächter aus- 
gestellten Jagdkarte ist — insofern nicht die allenfallsigen Mitpächter dessen 
Verbindlichkeit übernehmen, oder eine Uebertragung des Pachtes an einen 
anderen nach Artikel 12 erfolgt — der Jagdpachtvertrag ohne Pachtentschädigung 
des Pächters sofort gelöst.
	        
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