Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Ausübung und Behandlung der Jagden. 111 
Unter diesem Verbote sind jedoch die Gras= und Kleeflächen, sowie die 
Kartoffel-, Kraut= und Rübenfelder, vorbehaltlich des Ersatzes des etwa ange- 
richteten Schadens — nicht begriffen. 
§ 9. Das Schießen oder Fangen der Feldhühner bei tiefem Schnee 
ist unbedingt verboten. 
§ 10. Das Ausheben der Nester und Nestbrut des Federwildes ist 
untersagt. 
Eine Ausnahme kann jedoch mit besonderer Bewilligung der betreffenden 
Kreisregierung, Kammer des Innern, dann stattfinden, wenn zu wissenschaft- 
lichen oder Unterrichtszwecken oder zum Zwecke der Fortpflanzung einzelner 
Federwildarten von dem Jagdausübungsberechtigten oder mit dessen Zustim- 
mung von einem Dritten darum nachgesucht wird. 
§ 11. Vierzehn Tage nach dem Eintritte der Hegezeit darf kein Wild, 
gleichviel ob es vom In= oder Auslande kommt, zum Verkaufe gebracht werden. 
Dieser Termin kann für den Absatz des Wildprets auf Verlangen des 
Besitzers von der Distriktspolizeibehörde auf weitere vierzehn Tage verlängert 
werden, wenn beim Schlusse der Schußzeit ein großer Vorrat noch vorhanden 
und diese Tatsache genügend nachgewiesen ist. 
Die Versendung von Wachteln zum Zwecke des Verkaufs ist innerhalb 
der Schonzeit (§ 6 Abs. 1 und 2) untersagt. 
§ 12. Die Bestimmungen der §§ 1 bis mit 11 finden auf umzäunte 
Wildparke und Fasanerien keine Anwendung. 
Auch dürfen die Raubtiere und das in den §§ 3, 4 und 6 nicht 
namentlich aufgeführte Haar= und Federwild zu jeder Zeit erlegt und verkauft 
werden. 
§ 13. Das Abhalten von Treibjagden beim Mondscheine, dann in den 
Waldungen während der Monate April, Mai und Juni ist verboten. 
§ 14. Zum Jagdbetriebe dürfen keine hochbeinigen, weitjagenden Hunde 
gebraucht, keine Schießbaumwolle oder keine vergiftete Köder, sowie keine Fang- 
und Fallgruben und keine Schlingen — jene für den Fang von Zugpögeln 
ausgenommen — angewendet werden. 
Die Aufrichtung von Selbstgeschossen, Schlageisen oder Fußangeln bemißt 
sich nach der Bestimmung des Artikel 149 des Polizeistrafgesetzbuches (§ 367 
Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches).
	        
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