Ausübung und Behandlung der Jagden. — Vogelschutz. 113
5. Königliche bayerische Verordnung, den Schutz von Vögeln
betreffend.
Vom 5. Nobember 1899.
(Vergl. hierzu Reichsgesetz, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888.)
(Strafandrohung: Art. 125 Abs. 4 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871.)
S. S. 157.
§ 1. Das Fangen und die Erlegung der in der Anlage angeführten
Vögel, sowie das Feilbieten und der Verkauf derselben in totem Zustande ist
auch außerhalb der in § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes festgesetzten Schonzeit
(I. März bis zum 15. September), sohin während des ganzen Jahres verboten.
§ 2. Die nach § 5 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes zulässigen Aus-
nahmsbewilligungen werden von den Distriktspolizeibehörden, in München von
der Polizeidirektion erteilt.
Gesuche um solche Bewilligungen sind seitens der Beteiligten bei der
Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes anzubringen und von letzterer mit gut-
achtlicher Aeußerung der Distriktspolizeibehörde vorzulegen.
Die Distriktspolizeibehörden haben die einkommenden Gesuche ent-
sprechender Prüfung zu unterstellen und erforderlichenfalls bezüglich des Vor-
handenseins der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Ausnahme
weitere Erhebungen zu pflegen. In den hierzu geeigneten Fällen ist die gut-
achtliche Aeußerung der Forstbehörden, der Organe des landwirtschaftlichen
Vereines oder von anderen Vereinen und Sachpverständigen einzuholen.
§ 3. In den Fällen des § 5 Abs. 3 des Reichsgesetzes dürfen Aus-
nahmsbewilligungen nur an gut beleumundete Personen erteilt werden.
Bei Gestattung von solchen Ausnahmen ist dem Nachsuchenden ein
Legitimationsschein auszufertigen, welcher zu enthalten hat:
1. den Namen und die Personalbeschreibung des zur Führung des
Scheines Berechtigten;
2. den Inhalt der Bewilligung, dann die Oertlichkeit und Zeitdauer,
auf welche sich dieselbe erstreckt;
3. den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes der erteilten Bewilligung;
4. alle sonstigen Bedingungen, unter welchen die Ausnahmsbewilligung
gewährt wurde;