Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Ausübung und Behandlung der Jagden. — Vogelschutz. 113 
5. Königliche bayerische Verordnung, den Schutz von Vögeln 
betreffend. 
Vom 5. Nobember 1899. 
(Vergl. hierzu Reichsgesetz, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888.) 
(Strafandrohung: Art. 125 Abs. 4 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871.) 
S. S. 157. 
§ 1. Das Fangen und die Erlegung der in der Anlage angeführten 
Vögel, sowie das Feilbieten und der Verkauf derselben in totem Zustande ist 
auch außerhalb der in § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes festgesetzten Schonzeit 
(I. März bis zum 15. September), sohin während des ganzen Jahres verboten. 
§ 2. Die nach § 5 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes zulässigen Aus- 
nahmsbewilligungen werden von den Distriktspolizeibehörden, in München von 
der Polizeidirektion erteilt. 
Gesuche um solche Bewilligungen sind seitens der Beteiligten bei der 
Ortspolizeibehörde ihres Wohnortes anzubringen und von letzterer mit gut- 
achtlicher Aeußerung der Distriktspolizeibehörde vorzulegen. 
Die Distriktspolizeibehörden haben die einkommenden Gesuche ent- 
sprechender Prüfung zu unterstellen und erforderlichenfalls bezüglich des Vor- 
handenseins der gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Ausnahme 
weitere Erhebungen zu pflegen. In den hierzu geeigneten Fällen ist die gut- 
achtliche Aeußerung der Forstbehörden, der Organe des landwirtschaftlichen 
Vereines oder von anderen Vereinen und Sachpverständigen einzuholen. 
§ 3. In den Fällen des § 5 Abs. 3 des Reichsgesetzes dürfen Aus- 
nahmsbewilligungen nur an gut beleumundete Personen erteilt werden. 
Bei Gestattung von solchen Ausnahmen ist dem Nachsuchenden ein 
Legitimationsschein auszufertigen, welcher zu enthalten hat: 
1. den Namen und die Personalbeschreibung des zur Führung des 
Scheines Berechtigten; 
2. den Inhalt der Bewilligung, dann die Oertlichkeit und Zeitdauer, 
auf welche sich dieselbe erstreckt; 
3. den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes der erteilten Bewilligung; 
4. alle sonstigen Bedingungen, unter welchen die Ausnahmsbewilligung 
gewährt wurde;
	        
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