114 Bayerische Landesgesetze.
5. das Verbot der Abtretung des Legitimationsscheines an andere
Personen.
Diesen Legitimationsschein hat der zur Führung desselben Berechtigte
bei Ausübung seiner Befugnisse stets bei sich zu tragen und dem Polizei-,
Forst= und Jagdschutz-, dann dem Feldschutz-Personale auf Verlangen vor-
zuweisen.
§ 4. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Mit demselben Tage wird die Verordnung vom 4. Juni 1866, das
Verbot des Einfangens, Tötens und Verkaufens von Vögeln betreffend (Re-
gierungsblatt S. 733) aufgehoben. "
Unberührt bleiben die bestehenden jagdpolizeilichen Bestimmungen über
das Federwild, insbesondere die §§ 2, 3, 4, 6, 9 und 10 der Verordnung
vom 5. Oktober 1863, polizeiliche Vorschriften über Ausübung und Behand-
lung der Jagden betreffend (Regierungsblatt Seite 1657).
Anlage (siehe § 1).
Ammern, Mandelkrähen (Blauracken),
Bachstelzen, Meisen,
Baumläufer, Nachtigallen,
Blau= und Braunkehlchen, Nachtschwalben,
Braunellen, # Pieper,
Eulen mit Ausnahme des Uhn, Rotkehlchen,
Finken (alle Finkenarten, insbesondere l Schwalben,
Buchfinken, Gimpel, Stieglitz, Schwarzkehlchen,
Zeisig usw.) mit Ausnahme der Schwarzplättchen,
sogenannten Bohmer und des Spechte,
Sperlings, 1 Sprosser,
Fliegenschnapper, . Stare,
Goldamsel (Pirol), Steinschmätzer,
Goldhähnchen, Störche,
Grasmücken, Wendehälse,
Haide= oder Baumlerchen, Wiedehopfe,
Kuckucke, Zaunkönige.
l
Laub- und Rohrsänger,
Das Fangen und die Erlegung der vorstehend aufgeführten Vögel, sowie
das Feilbieten und der Verkauf derselben ist während des ganzen Jahres verboten.