Fischereiordnung. 117
Bei erlaubtem Fange unabsichtlich mitgefangene Fische solcher Art sind
in dasselbe Gewässer unverzüglich frei wieder einzusetzen.
Während der Schonzeit, ausschließlich der ersten drei Tage derselben,
dürfen Fische der betreffenden Art weder zu Markt gebracht, noch sonst wie
feilgehalten oder veräußert oder zu solchem Zwecke versendet werden, gleichviel
wann, wo und von wem sie gefangen wurden.
Dieses Verbot erstreckt sich insbesondere auch auf das Feilhalten und
den Verkauf von rohen oder zubereiteten Fischen solcher Art in Gasthäusern,
Restaurants, Garküchen und ähnlichen Gewerbslokalen, sowie auf das Auflegen
von Speisekarten mit Preisnotierungen für derlei Fische.
Den königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, wird anheimgegeben,
wenn sie von der im § 1 Abs. 4 und 5 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch
machen, zugleich den Bezirk zu bezeichnen, in welchem während der festgesetzten
Schonzeit die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 3 und 4 Anwendung
zu finden haben.
§ 3. Die vorstehenden Verbote und sonstigen Bestimmungen bleiben
außer Anwendung in Beziehung auf nachbenannte Fische, wenn sie das
beigesetzte Gewicht (in ausgeweidetem Zustande) erweislich erreicht haben:
Liteln (Alten Döbel) mit wenigstens 1 Kilogramm Gewmicht,
Brachsen mit wenigstens 1½ Kilogramm Gewicht,
Forellen (gemeine, Trutta Fario, L.) mit wenigstens 1 ½ Kilo-
gramm Gewicht,
Hechte mit wenigstens 4 Kilogramm Gewicht,
Huchen mit wenigstens 7 Kilogramm Gewmicht,
Rutten mit wenigstens 1 Kilogramm Gewicht,
Seeforellen mit wenigstens 3 Kilogramm Gewicht.
Geringere Gewichtsdifferenzen bis zu 200 Gramm können hierbei nach-
gesehen werden.
Auf die Abfischung von Fischteichen finden die bezüglich der Schonzeit
erlassenen Verbote keine Anwendung, wenn infolge unabwendbarer Natur-
ereignisse oder sonstigen Notstandes das sofortige Abfischen des Teiches
geboten erscheint.
Gleiches gilt in einem solchen Falle gegenüber dem Fischereiberechtigten
von dem Verbote der Veräußerung oder Versendung der Fangergebnisse, wenn
die sofortige Veräußerung zur Abwendung erheblichen Schadens notwendig ist.