Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

118 Bayerische Landesgesetze. 
§s 4. Für Seer kann durch die königl. Kreisregierung, Kammer des Innern, 
in widerruflicher Weise gestattet werden, daß in denselben einzelne Fischarten 
auch während der festgesetzten Schonzeit oder innerhalb eines bestimmten 
Zeitraumes derselben gefangen werden, wenn diese Fischarten aus örtlichen 
oder sonstigen natürlichen Gründen zu anderer Zeit nicht gefangen werden 
können. Die Fangerlaubnis kann hierbei auf die Anwendung bestimmter 
Fanggeräte und Fangarten oder auf bestimmte Fangplätze beschränkt 
werden. 
Bezüglich solcher Fischarten, welche für den Bestand oder die Vermehrung 
edlerer Fischgattungen nachteilig sind, kann durch die Distriktspolizeibehörde 
einzelnen Fischereiberechtigten für bestimmte Gewässer und Zeitdauer der Fang 
auch während der Schonzeit gestattet werden, wenn festgestellt ist, daß eine 
weitere Vermehrung der fraglichen Fischart in dem betreffenden Gewässer aus 
jenem Gesichtspunkte bedenklich sein würde. Für geschlossene Gewässer 
kann das gleiche auch dann schon gestattet werden, wenn die Beseitigung 
einzelner Fischarten im Interesse der vom Fischereiberechtigten verfolgten 
fischereiwirtschaftlichen Zwecke liegt. 
Durch die Distriktspolizeibehörden kann einzelnen Personen in wider- 
ruflicher Weise gestattet werden, zu wissenschaftlichen Zwecken aus bestimmten 
Gewässern bestimmte Quantitäten von Fischen auch während der Schonzeit 
zu fangen oder fangen zu lassen. 
Die gleiche Erlaubnis kann auch zum Behufe der sogenannten künstlichen 
Fischzucht hinsichtlich bestimmter hierzu dienlicher Fischarten, namentlich von 
Edelfischen (Salmoniden), für eine begrenzte Zeitdauer, sowie für eine 
wenigstens beiläufig festzusetzende Menge von Fischen oder zu befruchtenden 
Eiern erteilt werden. 
Durch die nach vorstehenden Bestimmungen erteilte Erlaubnis zum Fange 
wird an den Verboten des Feilhaltens, der Veräußerung und Versendung der 
Fische nichts geändert. Die Distriktspolizeibehörde kann jedoch Fischzüchtern 
widerruflich gestatten, Huchen mit wenigstens 5, Lachse mit wenigstens 4, 
Seeforellen mit wenigstens 2 und Saiblinge mit wenigstens 1 Kilogramm 
Gewicht, welche erweislich zur künstlichen Fischzucht gedient haben, ausnahms- 
weise noch während der Schonzeit feil zu halten, zu veräußern oder zu 
versenden, wenn außerdem Gefahr des Verlustes der Fische durch Verenden 
oder Verderben bestünde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.