120 Bayerische Landesgesetze.
Auf den Fang, die Veräußerung und Versendung von Fischbrut aus
Fischzuchtanstalten zu Züchtungszwecken finden die Vorschriften über Minimal-
maße keine Anwendung.
Bei der Abfischung von Fischteichen ist der Fang von Fischen unter dem
Minimalmaße gestattet, die Verbote nach § 2 Abs. 3 und 4 greifen dagegen
auch in letzterem Falle für solche Fische Platz.
Außerdem dürfen zum Zwecke der Besetzung anderer Fischwasser, sowie
zur Streckung und Mastung in Fischzuchtanstalten Setzlinge von Zuchtfischen
unter dem vorgeschriebenen Minimalmaße gefangen, veräußert und versendet
werden, ausgenommen während der für die betreffenden Fische vorgeschriebenen
Schonzeit. Das öffentliche Feilhalten solcher Setzlinge auf Märkten und in
Verkaufslokalen bleibt verboten. Auch kann im Falle von Mißbrauch einzelnen
Personen vorstehende Befugnis für nicht geschlossene Gewässer distriktspolizeilich
entzogen werden.
III. Schonvorschriften für Krebse.
§ 7. Der Fang weiblicher Krebse ist verboten; männliche Krebse dürfen
nicht unter dem Gewichte von 40 Gramm gefangen werden.
Werden Krebse, deren Fang hiernach untersagt ist, unabsichtlich gefangen,
fo sind dieselben unverzüglich in das nämliche Gewässer frei wieder einzusetzen
Bezüglich des Feilhaltens, der Veräußerung und Versendung weiblicher
oder das vorgeschriebene Gewicht nicht erreichender männlicher Krebse gelten
analog die für Fische unter dem Minimalmaß festgesetzten Verbote.
Die nach den Bestimmungen in § 3 Abs. 3 und 4 und § 6 Abs. 2 bis
4 vorgesehenen Ausnahmen finden in gleichem Umfange auch bezüglich weib-
licher oder das vorgeschriebene Gewicht nicht erreichender männlicher Krebse,
sowie für Krebsgewässer und Krebszucht analoge Anwendung. Auch sind die
Distriktspolizeibehörden ermächtigt, zu wissenschaftlichen Zwecken, sowie zu
Zwecken der Krebszucht in Krebszuchtanstalten nach analoger Maßgabe des
§ 4 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 Erlaubnis zum Fange weiblicher oder das vor-
geschriebene Gewicht nicht erreichender männlicher Krebse zu erteilen.
IV. Fangarten und Fanggeräte.
§ 8. Fanggeräte jeder Art und Benennung, insbesondere Netze,
Geflechte, Körbe, Reusen, sowie Fanggeräte aus Holzstäben oder Latten dürfen
nicht angewendet werden, wenn deren Oeffnungen (bei Maschen im nassen