Fischereiordnung. 123
8 12. Verboten ist in nicht geschlossenen Fischwassern jede ständige
Vorrichtung zum Zwecke des Fischfanges (Fischwehr, Fach) und jede An—
wendung feststehender Netze zur Fischerei (Sperrnetze), welche auf mehr als
die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande,
im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.
Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum
Salmen= (Lachs-) Fange bestimmten Fischwehre (Fache) bilden, sowie
zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muß mindestens 10 cm im
Lichten betragen.
Mehrere solche ständige Vorrichtungen, sowie mehrere feststehende Netze
dürfen gleichzeitig auf derselben oder der entgegengesetzten Uferseite nur in
einer Entfernung von einander angebracht sein, welche mindestens das doppelte
der Ausdehnung der größeren Vorrichtung beträgt.
§ 13. Jede absichtliche Störung des Laichgeschäftes oder der Laichstellen
von Fischen, welche ihrer Art nach einer Schonzeit unterliegen, insbesondere
durch irgend welche Art des Absperrens des freien Zuges der Fische (Archen-
schläge, Einlegen von Rcusen, Einhängen von Netzen irgend welcher Art,
Faschinenlegen usw.) ist für jedermann verboten.
Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen, welche den Fischen während der
Laichzeit zum Aufenthalte dienen, dürfen nicht gesperrt, und jungen Fischen
darf der Durchzug aus solchen Wassern nicht abgeschnitten werden.
§ 14. Den königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, bleibt
anheimgegeben, durch oberpolizeiliche Vorschrift beschränkende Bestimmungen
in bezug auf das Abdämmen, Abzapfen oder Ablassen nicht geschlossener Fisch--
wasser zum Zwecke des Fischfangs zu erlassen.
Die zum Schutze der Fischsteige (Fischleitern oder Fischpässe) hinsichtlich
des Fischfangs in deren Umgebung etwa erforderlichen Verbote oder Be-
schränkungen sind von der betreffenden Kreisregierung, Kammer des Innern,
zu erlassen.
§ 15. Die königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, können
für ihren Regierungsbezirk oder für einzelne bestimmte Gewässer oder Teile
desselben auch die Anwendung anderweiter, als der nach den vorstehenden
Bestimmungen schon verbotenen Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
im Interesse der Fischhege verbieten, oder auch eine Erweiterung der im § 12
enthaltenen Verbote verfügen.