Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereiordnung. 123 
8 12. Verboten ist in nicht geschlossenen Fischwassern jede ständige 
Vorrichtung zum Zwecke des Fischfanges (Fischwehr, Fach) und jede An— 
wendung feststehender Netze zur Fischerei (Sperrnetze), welche auf mehr als 
die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, 
im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt. 
Die Entfernung zwischen den einzelnen Pfählen, welche die zum 
Salmen= (Lachs-) Fange bestimmten Fischwehre (Fache) bilden, sowie 
zwischen den Querverbindungen dieser Pfähle muß mindestens 10 cm im 
Lichten betragen. 
Mehrere solche ständige Vorrichtungen, sowie mehrere feststehende Netze 
dürfen gleichzeitig auf derselben oder der entgegengesetzten Uferseite nur in 
einer Entfernung von einander angebracht sein, welche mindestens das doppelte 
der Ausdehnung der größeren Vorrichtung beträgt. 
§ 13. Jede absichtliche Störung des Laichgeschäftes oder der Laichstellen 
von Fischen, welche ihrer Art nach einer Schonzeit unterliegen, insbesondere 
durch irgend welche Art des Absperrens des freien Zuges der Fische (Archen- 
schläge, Einlegen von Rcusen, Einhängen von Netzen irgend welcher Art, 
Faschinenlegen usw.) ist für jedermann verboten. 
Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen, welche den Fischen während der 
Laichzeit zum Aufenthalte dienen, dürfen nicht gesperrt, und jungen Fischen 
darf der Durchzug aus solchen Wassern nicht abgeschnitten werden. 
§ 14. Den königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, bleibt 
anheimgegeben, durch oberpolizeiliche Vorschrift beschränkende Bestimmungen 
in bezug auf das Abdämmen, Abzapfen oder Ablassen nicht geschlossener Fisch-- 
wasser zum Zwecke des Fischfangs zu erlassen. 
Die zum Schutze der Fischsteige (Fischleitern oder Fischpässe) hinsichtlich 
des Fischfangs in deren Umgebung etwa erforderlichen Verbote oder Be- 
schränkungen sind von der betreffenden Kreisregierung, Kammer des Innern, 
zu erlassen. 
§ 15. Die königl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, können 
für ihren Regierungsbezirk oder für einzelne bestimmte Gewässer oder Teile 
desselben auch die Anwendung anderweiter, als der nach den vorstehenden 
Bestimmungen schon verbotenen Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen 
im Interesse der Fischhege verbieten, oder auch eine Erweiterung der im § 12 
enthaltenen Verbote verfügen.
	        
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