Fischfang im Bodensee.
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Bei der Kontrole der Geflechte und Netze ist eine Abweichung von einem
Zehntteil bei einzelnen Maschen nicht zu beanstanden.
§ 3. Stellnetze dürfen nur in einer Entfernung von 20 Meter von
einander ausgesetzt werden.
Bei besonders steilen Halden kann durch die Distriktspolizeibehörde von
dieser Vorschrift Nachsicht erteilt werden.
§ 4. Es ist verboten:
1. die Anwendung explodierender oder sonst schädlicher Stoffe (ins-
besondere von Dynamit, Sprengpatronen, giftigen Ködern), sowie
von Mitteln zur Betäubung der Fische;
2. die Anwendung von Fischgabeln und Geeren (Harpunen), Schieß-
waffen und anderen derartigen Fangmitteln, welche eine Ver-
wundung der Fische herbeiführen können. Der Gebrauch von
Angeln — mit Ausschluß der Zockschnur (Juckschnur) — ist
gestattet;
3. der Fang zur Nachtzeit (von einer Stunde nach Sonnenuntergang
bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) unter Anwendung mensch-
lischer Tätigkeit.
Ausnahmen von diesem Verbote können nur im Falle eines nach-
gewiesenen besonderen Bedürfnisses durch die Distriktspolizeibehörde zugelassen
werden.
§ 5. Werden untermäßige Fische der nachbenannten Arten gefangen, so
sind dieselben sofort in den See zurückzuversetzen.
Als untermäßig gelten diese Fische, wenn sie von der Kopfspitze bis zum
Schwanzende (Schwanzspitzen) gemessen, nicht wenigstens folgende Längen haben:
25 cm
Aall 35 cem Karpfen
Zander (Schil) 35 „ Weißfelchen (Sandselchen).
Hecht 30 „ Blaufelchen
Seeforelllel 30,„ Keopffelchen
Aesche 25 „ Guroße Maräne
Saibling iWo 00. . 25 „ Mnmerikanische Maräne
Barbe 25 „ Schleie .
§ 6. Für die nachtenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten,
während welcher dieselben nicht gefangen werden dürfen, festgesetzt:
1. vom 1. März bis 30. April für Aeschen;
2. vom 1. April bis 31. Mai für Zander;
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