Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

128 Bayerische Landesgesetze. 
3. vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Seeforellen; 
4. vom 1. November bis 31. Dezember für Saiblinge; 
5. vom 15. November bis 15. Dezember für Felchen (Weiß-, Blau-, 
Kropffelchen und Maränen). 
Werden beim erlaubten Fange Fische, welche der Schonzeit unterliegen, 
mitgefangen, so sind dieselben sofort in den See zurückzuversetzen. 
Die Fischerei auf Seeforellen, Saiblinge und Felchen (Weiß-, Blau-, 
Kropffelchen und Maränen) kann auch während der Schonzeit (Abs. 1) betrieben 
werden, jedoch nur mit ausdrücklicher, stets widerruflicher Erlaubnis der 
Distriktspolizeibehörde. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Sicherheit besteht, 
daß die Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen leaichreisen 
Fische zu Zwecken der künstlichen Fischzucht Verwendung finden. 
Wo letztere Voraussetzung vorliegt, kann in einzelnen Fällen auch hin- 
sichtlich der anderen obenerwähnten Fischarten (Abs. 1) die Erlaubnis zum 
Fange während der Schonzeit durch die Distriktspolizeibehörde erteilt werden. 
Der Fang der sogenannten Silber= oder Schweb= (unfruchtbaren) 
Forelle ist auch während der Schonzeit für Seeforellen ohne besondere Er- 
laubnis gestattet. 
8§ 7. Während des Gangfischlaiches sind die befruchteten Eier der im 
Bodensee gefangenen Gangfische nach Anordnung der Distriktspolizeibehörde 
an die Fischzuchtanstalten abzuliefern oder an geeigneten Stellen des Sees 
auszusäen. 
§ 8. In der Zeit vom 15. April bis Ende Mai ist im Bodensee die 
Fischerei mit Zugnetzen verboten. 
Die Fischerei mit schwebenden Netzen an den tiefen Stellen des Sees, 
bei welcher jede Berührung der Halden, der Reiser und der Wasserflora 
(Kräbs) vermieden wird, ferner die Fischerei mit Steh= (Stell-) Netzen und 
Böhren (Reusen), gleichviel, wo diese zur Aufstellung gelangen, endlich die 
Angelfischerei einschließlich der gewerbsmäßig betriebenen bleibt auch während 
der obigen Zeit für alle einer Schonzeit nicht unterworfenen Fischarten gestattet. 
§ 9. Fische, deren Fang unter einem bestimmten Maß (§ 5) oder deren 
Fang zu einer bestimmten Zeit (§ 6) verboten ist, dürfen im ersten Falle 
nicht unter diesem Maße, im anderen Falle nicht während dieser Zeit — die 
ersten 3 Tage ausgenommen — feilgeboten, verkauft oder versendet werden.
	        
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