Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischfang im Bodensee. — Kreisfischereiordnungen. 181 
unteren zwei Dritteile des Sackes (Gapfen, Bären, Zipfel) gegen das Innere 
zu eine allmähliche Verengung der Maschenweite bis zu einem Minimalmaße 
von ½ cm je nach Höhe und Breite der Masche im nassen Zustande des 
Netzes gestattet. 
IV. Zu 19 Abs. 1 Zisfer 3 und Abs. 3 der Landesfischereiordnung. 
Für die nachgenannten nicht geschlossenen Gewässer (§9 Abs. 1 Ziffer 3 
der Landesfischereiordnung), nämlich den Ammersee, Chiemsee, Kochelsee, Königs- 
see, Pilsensee, Simsee, Staffelsee, Tegernsee, Wagingersee, Walchensee, Wörth- 
see, Würmsee wird der Fischfang mittels der Angel in eingehauenen Löchern 
des Eises gestattet. 
V. Zu 8 14 Abs. 1 der LandesfIschereiordnung. 
Das Abdämmen, Abzapfen oder Ablassen nicht geschlossener Fischwasser 
zum Zwecke des Fischfangs ist verboten. 
VI. Zu § 14 Abs. 2 der Landesfischereiordnung. 
In der Umgebung von Fischsteigen — Fischleitern, Fischpässen, Wehr- 
röhren — darf, und zwar 50 Meter oberhalb und 50 Meter unterhalb der 
Vorrichtung in der gesamten Breite des Flußbettes in der Zeit vom 15. Februar 
bis 15. Mai die Fischerei nicht ausgeübt werden. 
VII. Zu 89 15 der Landesfischereiordnung. 
Der Fischfang durch Verstellen der Einmündungen der kleinen Wasser- 
läufe, in welchen die Fische gelaicht haben, der Buhnenschlitze, der Verbindungs- 
vorrichtungen zwischen den Flußbetten und Altwässern — Röhren, Pässe 2c. 2c. 
— mit Netzen aller Art und Reusen ist verboten. 
VIII. Zu 8 17 der Landesfischereiordnung. 
Das Einlassen von Enten in Fischwasser während der Schonzeit der 
hauptsächlich darin vorkommenden Fischarten mit Ausnahme der dem Enten- 
besitzer selbst gehörigen und seiner eigenen Fischereiberechtigung unterliegenden 
Teiche ist verboten. 
b) Nachtrag. 
Zu & 1 Abs. 4 der Landesfischereiordnung: 
Für Halbbrachsen (Güster, Blicca Björkna L.) wird eine Schonzeit 
vom 1. Mai bis mit 30. Juni festgesetzt. 
9.
	        
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