132 Bayerische Landesgesetze.
II. Niederbayerische Kreisfischereiordnung vom 22. Dezember 1885,
mit Nachtrag vom 13. April 1886.
a) Kreisfischereiordnung.
1. Zu § 1 Abs. 4 der Landesfischereiordnung.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Landes-
fischereiordnung wird für Karpfen eine Schonzeit vom 1. Mai bis 30. Juni
festgesetzt.
Während dieser Schonzeit finden die in §2 Abs. 3 und 4 der Landes-
fischereiordnung enthaltenen Marktverbote für den ganzen Regierungsbezirk
Anwendung.
II. Zu § 5 Abfs. 3 der Landesfischereiordnung.
Für Karpfen werden 28 cm als Minimalmaß (Brittelmaß), und zwar
für die ganze Länge des Fisches von der Kopfspitze bis zum Schwanzende
(Schwanzspitzen) festgesetzt.
Unbrittelmäßige Fische der vorbezeichneten Art unterliegen für den ganzen
Regierungsbezirk den in § 2 Abs. 3 und 4 der Landesfischereiordnung ent-
haltenen Marktverboten.
III. Zu 98 14 Abs. 1 der Landesfischereiordnung.
Das Ablassen oder Abschlagen nicht geschlossener Fischwasser lediglich
zum Zwecke des Fischfanges ist verboten.
In anderen Fällen ist nach Artikel 126 Ziffer 2 des Polizeistrafgesetz-
buches das Ablassen oder Abschlagen des Fischwassers nur nach erfolgter recht-
zeitiger Anzeige an den Fischereiberechtigten und insoweit die wasserpolizeilichen
Bestimmungen solches vorschreiben, nur mit Genehmigung der Verwaltungs-
behörde zulässig.
IV. Zu 39 15 der Landesfischereiordnung.
Der Fischfang durch Verstellen der Einmündungen der kleinen Wasser-
läufe, in welchen die Fische gelaicht haben, der Buhnenschlitze, der Verbindungs-
vorrichtungen zwischen den Flußbetten und Altwassern — Röhren, Pässe usw. —
mit Netzen aller Art und mit Reusen ist verboten.
V. Zu 8 17 der Landesfischereiordnung.
Das Einlassen von Enten in Fischwasser ist während der Schonzeit der
hauptsächlich darin vorkommenden Fischarten mit Ausnahme der dem Enten-
besitzer selbst gehörigen und seiner eigenen Fischereiberechtigung unterliegenden
Teiche verboten.