Kreisfischereiordnungen. 133
b) Nachtrag.
Wo in geschlossenen Teichwirtschaften mit geregeltem Betrieb die
Frühjahrs-Fischerei hergebracht ist oder bei genossenschaftlicher Vereinigung von
Teichbesitzern nach dem Statut eingeführt wird, ist der Fang der Karpfen in
den Hauptweihern (Abwachs-Teichen, Mastweihern) und der Versand und die
Veräußerung derselben, vorbehaltlich der Bestimmung über das Brittelmaß,
auch innerhalb des Monats Mai gegen vorgängige Anzeige bei der königl.
Distriktsbehörde gestattet.
Dergleichen Fische dürfen innerhalb der Schonzeit auch zu Markt gebracht
und verkauft werden, wenn der Fischhändler oder Verkäufer über die recht-
mäßige Erwerbung durch ein von der Ortspolizeibehörde unter Berücksichtigung
der in Abs. 1 bezeichneten Momente ausgefertigtes Ursprungszeugnis sich aus-
zuweisen vermag.
III. pfälzische Kreisfischereiordnung vom 31. Jannar 1390.
I. Zu 8 1 Abs. 4 der Landesfischereiordnung.
Für den Karpfen wird eine Schonzeit vom 1. Mai bis inkl. 30. Juni
festgesetzt.
II. Zu g 5 Abs. 3 der Landesfischereiordnung.
Für nachbezeichnete Fischarten werden die beigesetzten Minimal= oder
Brittelmaße und zwar für die ganze Länge des Fisches von der Kopfspitze
bis zum Schwanzende — Schwanzfspitzen — festgesetzt:
30 cm für Hechte und
25 cm für Karpfen.
III. Zu § 2 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 der Landesfischereiordnung.
Die Bestimmungen in § 2, i. e. Fang= und Marktverbot, finden auf
Karpfen während der Schonzeit und auf Hechte und Karpfen unter dem Minimal-
maße im ganzen Regierungsbezirke gleichmäßige Anwendung.
IV. Zu 8 17 der Landesfischereiordnung.
Das Einlassen von Enten in die Fischwasser während der Schonzeit der
darin vorherrschenden Fischarten ist verboten.