Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Kreisfischereiordnungen. 135 
Die Bestimmungen über Schonzeit und Brittelmaß werden hierdurch 
nicht berührt und müssen auch in den vorbezeichneten Fällen eingehalten werden. 
V. Zu §8 14 Abs. 2 der Landesfischereiordnung. 
In der Umgebung von Fischsteigen — Fischleitern, Fischpässen, Wehr- 
röhren — darf, und zwar 50 m oberhalb und 50 m unterhalb der Vorrichtung 
in der gesamten Breite des Flußbettes in der Zeit vom 15. Februar bis 
15. Mai die Fischerei nicht ausgeübt werden. 
VI. Zu 3 15 der Landesfischereiordnung. 
In Forellenwässern ist während der Schonzeit der Forellen das Fischen 
mit Reusen verboten. 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 4, sowie des § 6 Abs. 4 der 
Landesfischereiordnung über Gestattung von Ausnahmen durch die Distrikts- 
polizeibehörden zu wissenschaftlichen und Zuchtzwecken bleiben hiervon un- 
berührt. 
An Schiffen, Flößen, Baggerfahrzeugen und überhaupt an Wasserfahr- 
zeugen jeder Art dürfen keinerlei Fangvorrichtungen mit Schleppnetzen oder 
Legangeln angebracht werden. 
Der Fischfang durch Verstellen der Einmündungen der kleinen Wasser- 
läufe, in welchen die Fische gelaicht haben, der Buhnenschlitze, der Verbindungs- 
vorrichtungen zwischen den Flußbetten und Altwässern — Röhrxen, Pässe usw. 
— mit Netzen aller Art, mit Reusen, sowie das Fischen mit Legangeln an 
solchen Stellen ist verboten. 
VII. Zu 8 17 der Landesfischereiordnung. 
Das Einlassen von Enten in fremde Fischwasser ist während der Schon- 
zeit der hauptsächlich darin vorkommenden verschiedenen Fischarten verboten. 
b) Zusatz. 
Zu 5 10 Abs. 2 der Landesftschereiordnung. 
Die Anwendung von solchen Legangeln, welche an quer in das Flußbett 
eingelegten Leinen befestigt werden (in Fischereikreisen wird diese Art des 
Fischens mit „Leinen“ bezeichnet) ist allgemein und unbedingt verboten.
	        
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