Kreisfischereiordnungen. — Versammlungen und Vereine. 143
Minderjährige dürfen Versammlungen der in Abs. 1 bezeichneten Art
nicht beiwohnen.
Artikel 3. Versammlungen, welche unter freiem Himmel abgehalten
werden sollen, können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit durch schriftlichen Erlaß der Distriktspolizeibehörde verboten werden.
Artikel 4. Zu Versammlungen, welche auf öffentlichen Plätzen und
Straßen in Städten und Ortschaften stattfinden sollen, sowie zu öffentlichen
Aufzügen in Städten und Ortschaften hat der Unternehmer, Leiter oder Ordner
die Zustimmung der betreffenden Gemeindeverwaltung zu erholen und sodann
die Genehmigung der Distriktspolizeibehörde nachzusuchen, welche den Bescheid
möglichst schleunig und spätestens am folgenden Tage schriftlich zu erteilen hat.
Herkömmliche kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge,
gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge der Hochzeitsversammlungen und her-
gebrachte Umzüge der Innungen unterliegen dieser Bestimmung nicht.
Durch Beschluß der Gemeindeverwaltung kann dem Bürgermeister
in widerruflicher Weise allgemein oder für bestimmte Fälle die Befugnis ein-
geräumt werden, an Stelle der Gemeindeverwaltung die nach Abs. 1
erforderliche Zustimmung zu Versammlungen und Aufzügen zu erteilen.
Die Distriktspolizeibehörden sind ermächtigt, in widerruflicher Weise
allgemein oder für bestimmte Orte, Vereine oder Fälle zu gestatten, daß die
durch Absatz 1 vorgeschricbene Genehmigung für öffentliche Aufzüge durch die
Ortspolizeibehörde, in Gemeinden mit städtischer Verfassung durch den Bürger-
meister erteilt werde.
Artikel 5. Den Ordnern, Leitern einer Versammlung liegt ob, für
Aufrechthaltung der Ordnung und des Gesetzes Sorge zu tragen. Sie haben
Sprechern, welche durch ihren Vortrag das Gesetz verletzen oder zu Gesetzes-
verletzungen auffordern, das Wort zu entziehen, und, wenn ihren Anordnungen
zur Aufrechterhaltung des Gesetzes keine Folge gegeben wird, die Versammlung
aufzuheben.
Artikel 6. Den Versammlungen ist nicht gestattet, Adressen oder
Petitionen in Masse zu überbringen oder durch Abordnung von mehr als
zehn Personen zu übersenden.
Artikel 7. Die Polizeibehörde ist befugt, zu jeder Versammlung einen
oder zwei Polizeibeamte oder durch besondere Abzeichen erkennbare Abgeordnete
zu senden, denen ein angemessener Platz einzuräumen ist.