Versammlungen und Vereine. 145
Errichtung, alle Abänderungen aber binnen drei Tagen, nachdem sie zustande
gekommen, der Distriktspolizeibehörde zur Kenntnisnahme einzureichen, derselben
auch auf Verlangen jede darauf bezügliche Auskunft zu erteilen.
Artikel 15. Frauenspersonen und Minderjährige können weder Mit-
glieder politischer Vereine sein, noch den Versammlungen derselben beiwohnen.
Dieses Verbot bezieht sich hinsichtlich großjähriger Frauenspersonen
nicht auf solche politische Vereine, welche nur den besonderen Berufs= und
Standesinteressen bestimmter Personenkreise oder nur Zwecken der Erziehung,
des Unterrichtes und der Armen= oder Krankenpflege dienen.
Artikel 16. Auf Versammlungen solcher Vereine finden die Bestim-
mungen des Artikel 1 bis 9 des gegenwärtigen Gesetzes volle Anwendung.
Insbesondere liegt den Vorstehern der Vereine die vorgängige Anzeige
bei der Ortspolizeibehörde nach der Vorschrift des Artikels 2 dieses Gesetzes
bezüglich aller Versammlungen ob, für welche Zeit und Ort nicht bereits
satzungsmäßig feststehen.
Artikel 17. Politischen Vereinen ist nicht gestattet, mit Vereinen,
welche außerhalb des Deutschen Reiches ihren Sitz haben, in der Art in
Verbindung zu treten, daß entweder die einen den Beschlüssen und Organen
des anderen unterworfen oder mehrere solche Vereine unter einem gemeinsamen
Organe zu einem gegliederten Ganzen vereinigt werden.
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, Ausnahmen von
diesem Verbote zu bewilligen.
Vergl. hierzu Reichsgesetz vom 11. Dezember 1899, betreffend das Vereins-
wesen (R.G.Bl. S. 699):
(Einziger Artikel.) Inländische Vereine jeder Art dürfen
mit einander in Verbindung treten. Entgegenstehende landes-
gesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben.
Artikel 18. Den politischen Vereinen ist untersagt, Beschlüsse in der
Form von Gesetzen, Verordnungen, Rechtssprüchen oder anderen Erlassen der
öffentlichen Behörden zu fassen.
Artikel 19. Jede Polizeistelle oder Behörde ist befugt, Vereine zu
schließen, wenn dieselben
1. den Bestimmungen des Artikel 14 dieses Gesetzes nicht genügen,
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