146 Bayerische Landesgesetze.
2. dem Artikel 16 zuwider nicht angezeigte, sohin geheime Ver—
sammlungen halten, oder
3. die Abgeordneten der Polizeibehörde dem Artikel 7 zuwider von
Versammlungen ausschließen, oder
4. dem Artikel 17 oder dem Artikel 18 entgegen handeln, oder
5. die religiösen, sittlichen, gesellschaftlichen Grundlagen des Staates
zu untergraben drohen, oder endlich
6. wenn ihre Zwecke oder Beschlüsse den Strafgesetzen zuwiderlaufen.
In dem letzteren Falle haben die Gerichte, welchen die verfügte
Schließung des Vereins binnen acht Tagen anzuzeigen ist, über die Fortdauer
der Schließung zu entscheiden.
Rekursen gegen Beschlüsse auf Schließung von Vereinen kommt ein
Suspensiveffekt nicht zu.
Die Schließung eines Vereines ist öffentlich bekannt zu machen.
Abschnitt 1II.
Strafbestimmungen.
Artikel 20. Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestimmungen
der Artikel 2, 5, 7, beziehungsweise Artikel 16 Abs. 1, dann Artikel 12, 14
und 15 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderlaufen, sind mit Geldstrafen bis zu
hundert Gulden zu ahnden.
Gleicher Strafe unterliegt, wer im Falle des Artikels 4 ohne vor-
gängige polizeiliche Bewilligung eine Versammlung oder einen öffentlichen
Aufzug veranlaßt, dazu einladet, dieselben ordnet oder leitet.
Artikel 21. Wer den Bestimmungen des Artikel 1 dieses Gesetzes zu-
wider in einer Versammlung bewaffnet erscheint, ohne durch Dienstleistung in
seinem Amte hierzu berechtigt zu sein, oder darin Waffen verteilt; wer den
Bestimmungen der Artikel 3, 6, 9 und 10 zuwider bei Versammlungen oder
Abordnungen sich beteiligt, welche durch gegenwärtiges Gesetz oder gehörig
verkündetes Verbot untersagt sind, soll mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem
Jahre, oder, falls mildernde Umstände vorliegen, mit einer Geldstrafe bis zu
100 Gulden belegt werden.
Artikel 22. Mitglieder politischer Vereine, welche einer der im Artikel 19
Ziffer 2, 3, 4 und 6 aufgezählten Uebertretungen sich schuldig machen,