Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Versammlungen und Vereine. — Schulversäumnisse usw. 149 
Die Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Dienst= und Lehrherrn der säumigen 
Werktags= oder Sonntagsschulpflichtigen sind zu den Schulsitzungen gegen 
schriftlichen Nachweis vorzuladen und mit ihrer Verantwortung zu vernehmen. 
Von dieser Vorladung kann vorbehaltlich der nachträglichen Würdigung in 
der Schulsitzung Umgang genommen werden, wenn das Versäumnis entschuldigt 
wurde, und die Entschuldbarkeit desselben zweifellos feststeht. 
Als entschuldbar sind jene Versäumnisse der Werktagsschule oder der 
Sonntagsschule oder der letztere vertretenden Fortbildungsschule oder des 
öffentlichen Religionsunterrichtes zu erachten, welche durch ein dringendes 
Hindernis — wie Krankheit des Schulpflichtigen, ungangbare Wege, ungestüme 
Witterung, wenn der Schulort entlegen ist, Unentbehrlichkeit des Schulpflichtigen 
zu häuslichen oder landwirtschaftlichen Dienstleistungen in Notlagen, durch Sitte 
und Anstand gebotene Teilnahme desselben an ungewöhnlichen Familien- 
ereignissen — veranlaßt worden sind. 
Sofern die Vorgeladenen ohne genügende Entschuldigung von den 
Schulsitzungen wegbleiben, oder die vorgebrachte Entschuldigung der Versäumnisse 
sich entweder als unzulässig oder als unwahr erweist, sind die Schuldigen für 
das erste Mal regelmäßig zu verwarnen; bei weiteren Versäumnissen innerhalb 
des nämlichen Schuljahres ist für jede schuldhaft versäumte Schul= oder Unter- 
richtszeit in der Regel eine einmalige Geldstrafe von 10 bis 50 Pfennig zu 
verfügen und damit eine Verwarnung der Schuldigen vor weiteren Versäumnissen 
zu verbinden. Beim Obwalten erschwerender Umstände kann schon im ersten 
Falle Geldstrafe in Verbindung mit Verwarnung verhängt werden. 
Den Nichterschienenen ist der Beschluß der Ortsschulbehörde schriftlich 
zu eröffnen. 
In gleicher Weise wie die Eltern oder deren Stellvertreter sind auch die 
säumigen Sonntagsschulpflichtigen zu den erwähnten Schulsitzungen vorzuladen 
und mit ihrer Verantwortung zu hören. Unter den in § 2 Abs. 3 vor- 
geschriebenen Voraussetzungen und dem dort bestimmten Vorbehalte kann auch 
hier von der Vorladung Umgang genommen werden. 
Sofern die Vorgeladenen ohne genügende Entschuldigung von den 
Schulsitzungen wegbleiben oder die von ihnen vorgebrachte Entschuldigung sich 
entweder als unzulässig oder als unwahr erweist, ist gegen dieselben ein 
Disziplinarverweis auszusprechen und damit eine Verwarnung vor weiteren 
Versäumnissen zu verbinden. Bei weiteren Versäumnissen innerhalb des 
nämlichen Schuljahres ist gegen die Schuldigen in der Regel ein einmaliger
	        
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