Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Schulversäumnisse usw. 151 
ausnahmsweise die in § 3 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Anzeige erst nach 
Verhängung einer weiteren Geldstrafe beziehungsweise nach Verhängung eines 
weiteren Schularrestes, womit ebenfalls eine Verwarnung der Schuldigen vor 
weiteren Versäumnissen zu verbinden ist, erstattet werden. In diesem Falle 
ist jede versäumte Schul= oder Unterrichtszeit mindestens mit dem doppelten 
Betrage der verfügten ersten Geldstrafe bis zum Höchstbetrage von 1 Mark 
zu belegen. 
Die Anzeige bei der Amtsanwaltschaft hat zunächst von der einschlägigen 
Ortsschulbehörde zu geschehen. Zur Erstattung dieser Anzeige sind aber auch 
die höheren Schulbehörden berechtigt, wenn dieselbe von der Ortsschulbehörde 
unterlassen wird oder nicht rechtzeitig erfolgt. 
§ 4. Die Erhebung der in § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 bezeichneten 
Geldstrafen und deren Beitreibung im Wege der Hülssvollstreckung hat von 
der einschlägigen Gemeindeverwaltung nach den über die Beitreibung von 
rückständigen Gemeindeumlagen gegebenen Vorschriften zu erfolgen. Der 
Ertrag derselben wird an die Schulkasse abgegeben. 
In der Pfalz hat es bei der bisher angeordneten Verwendungs= und 
Verrechnungsweise sein Bewenden. 
§ 5. Zur Verhütung von schuldbaren Schulversäumnissen ist die Vor- 
führung wiederholt säumiger Schulpflichtiger durch den Schuldiener oder durch 
Vermittelung der Ortspolizeibehörde zulässig. 
§ 6. Die Behandlung der Schulversäumnisse seitens der Ortsschul- 
behörden unterliegt der Kontrole der Distriktsschulbehörden beziehungsweise in 
den der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten der Kontrole der 
Lokalschulkommissionen unter der Oberaufsicht der Kreisregierung, Kammer 
des Innern. 
§ 7. Gegenwärtige für alle Landesteile giltige Verordnung tritt mit 
dem Tage ihrer Verkündung in Wirksamkkeit. 
Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Januar 
1872, die Behandlung der Versäumnisse des Besuches der Schule und des 
öffentlichen Religionsunterrichtes betreffend, und alle entgegenstehenden früheren 
Vorschriften.
	        
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