Schulversäumnisse usw. 151
ausnahmsweise die in § 3 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Anzeige erst nach
Verhängung einer weiteren Geldstrafe beziehungsweise nach Verhängung eines
weiteren Schularrestes, womit ebenfalls eine Verwarnung der Schuldigen vor
weiteren Versäumnissen zu verbinden ist, erstattet werden. In diesem Falle
ist jede versäumte Schul= oder Unterrichtszeit mindestens mit dem doppelten
Betrage der verfügten ersten Geldstrafe bis zum Höchstbetrage von 1 Mark
zu belegen.
Die Anzeige bei der Amtsanwaltschaft hat zunächst von der einschlägigen
Ortsschulbehörde zu geschehen. Zur Erstattung dieser Anzeige sind aber auch
die höheren Schulbehörden berechtigt, wenn dieselbe von der Ortsschulbehörde
unterlassen wird oder nicht rechtzeitig erfolgt.
§ 4. Die Erhebung der in § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 bezeichneten
Geldstrafen und deren Beitreibung im Wege der Hülssvollstreckung hat von
der einschlägigen Gemeindeverwaltung nach den über die Beitreibung von
rückständigen Gemeindeumlagen gegebenen Vorschriften zu erfolgen. Der
Ertrag derselben wird an die Schulkasse abgegeben.
In der Pfalz hat es bei der bisher angeordneten Verwendungs= und
Verrechnungsweise sein Bewenden.
§ 5. Zur Verhütung von schuldbaren Schulversäumnissen ist die Vor-
führung wiederholt säumiger Schulpflichtiger durch den Schuldiener oder durch
Vermittelung der Ortspolizeibehörde zulässig.
§ 6. Die Behandlung der Schulversäumnisse seitens der Ortsschul-
behörden unterliegt der Kontrole der Distriktsschulbehörden beziehungsweise in
den der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten der Kontrole der
Lokalschulkommissionen unter der Oberaufsicht der Kreisregierung, Kammer
des Innern.
§ 7. Gegenwärtige für alle Landesteile giltige Verordnung tritt mit
dem Tage ihrer Verkündung in Wirksamkkeit.
Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Januar
1872, die Behandlung der Versäumnisse des Besuches der Schule und des
öffentlichen Religionsunterrichtes betreffend, und alle entgegenstehenden früheren
Vorschriften.