Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Dorbemerkung. 
In diesem Teile sind diejenigen landesstrafrechtlichen Bestimmungen 
der Hônigreiche Dreußen, Bapern, Sachsen und Württemberg enthalten, welche 
die kriminalistische Hraxis am meisten berühren, wie z. B. die Gesetze zum 
Schutze der Walderzeugnisse, der Jagd und der Fischerei, sowie einige Gesetze 
zum Schutze der staatlichen Sicherheit und Ordnung, wie die Bestimmungen 
über das Dereins-- und Dersammlungsrecht usw. 
Es wird willkommen sein, diesen Teil der Landesstrafgesetzgebung mit 
der Strafgesetzgebung des Reiches gleichzeitig zur Hand zu haben. 
Die Durchführung der übersichtlichen Inhaltsstichworte ist in diesem 
Teile aufgegeben worden; einzelne Gesetze erscheinen nur im Auszuge oder 
in den noch giltigen Zestimmungen. 
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