156 Bayerische Landesgesetze.
zur Saat- und Erntezeit innerhalb des durch die Ortspolizei—
behörde bestimmten und öffentlich bekannt gemachten Termines
nicht eingeschlossen hält;
2. wer, abgesehen von den Fällen des 8 368 Nr. 2 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich, den hinsichtlich der Abwehr und
Vertilgung schädlicher Tiere oder Pflanzen erlassenen ober-, distrikts-
oder ortspolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Abwehr und
Vertilgung der Reblaus ist Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark oder Haft zulässig. Reben, welche gegen ein auf grund
solcher Vorschriften erlassenes Verbot versendet, eingeführt oder
sonst in Verkehr gebracht werden, sind einzuziehen.
Vor Erlassung der in Ziffer 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften
und der auf grund derselben ergehenden allgemeinen Anordnungen sind ent-
weder die zur Vertretung der landwirtschaftlichen Interessen berufenen Organe
oder Sachverständige zu vernehmen.
Artikel 121. Zuwiderhandlungen gegen ortspolizeiliche Vorschriften über
die Nachlese in Feldern, Obstbaumpflanzungen und Weinbergen oder gegen sonstige
von der Ortspolizeibehörde zum Schutze des landwirtschaftlichen Eigentums, der
Feldwege und der auf der Flurmarkung befindlichen Abzugsgräben erlassene
feldpolizeiliche Vorschriften werden an Geld bis zu fünfzehn Mark bestraft.
Unterläßt die Ortspolizeibehörde, die nötigen Vorschriften zu treffen, so
ist die vorgesetzte Distriktspolizeibehörde zur Erlassung von Anordnungen für
den Ortspolizeibezirk befugt.
Artikel 122. Sind Feldpolizei-Uebertretungen durch Familien-Angehörige,
Dienstboten, Taglöhner, Hirten oder in ähnlichen Verhältnissen stehende Per-
sonen auf Befehl oder Anordnung des Familienhauptes, Dienstherrn oder
Arbeitgebers vorgenommen worden, so ist nur derjenige nach den Bestim-
mungen dieses Gesetzes strafbar, auf dessen Befehl oder Anordnung die Hand-
lung vorgenommen wurde.
Außerdem haften Eltern, Pflegeeltern und Dienstherrschaften, sofern die
von ihren im elterlichen Hause sich aufhaltenden Kindern oder Pflegekindern
oder von ihren Dienstleuten begangenen, in den Artikeln 112, 1183 Ziffer 2,
3 und 115 erwähnten Feldfrevel zu ihrem Vorteile gereichen, für die Kosten,
Geldbußen und Entschädigungen.