Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

158 Bayerische Landesgesetze. 
verboten ist, einfängt, t5tet oder verkauft oder wer den Verordnungen oder 
oberpolizeilichen Vorschriften über das Einsammeln oder den Verkauf von 
Ameisen-Eiern zuwiderhandelt. 
Artikel 126. An Geld bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vier- 
zehn Tagen wird bestraft: 
1. wer den bestehenden Fischerei-Ordnungen oder den oberpolizeilichen 
Vorschriften über die Zeit und Art des Fisch= und Krebsfanges 
zuwiderhandelt, 
2. wer außer der durch Herkommen oder ortspolizeiliche Vorschrift 
festgesetzten Frist und außer Notfällen Fischwasser ohne vorgängige 
rechtzeitige Benachrichtigung des Fischereiberechtigten gänzlich abzapft 
oder ablaufen läßt, 
3. wer unbefugt oder gegen ein ihm besonders eröffnetes distrikts- 
polizeiliches Verbot Fischwasser schlämmt oder aus demselben 
Binsen, Schilfgewächse oder andere Wasserpflanzen räumt oder 
Wassergräser an den Rinnsalen abmäht. 
Ein solches Verbot kann für die zur Nutzung des Wassers 
oder der Wasser= und Uferpflanzen berechtigten Personen nicht 
auf die Monate August und September erstreckt werden. 
Die bei der verbotenen Art der Ausübung des Fisch= und Krebsfanges 
gebrauchten Geräte werden eingczogen. 
Fische, deren Fang während der Laichzeit verboten ist, oder welche das 
vorgeschriebene Normalmaß oder Normalgewicht nicht haben, unterliegen der 
Einziehung, wenn sie zu Markte gebracht oder sonstwie feilgeboten werden.
	        
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