158 Bayerische Landesgesetze.
verboten ist, einfängt, t5tet oder verkauft oder wer den Verordnungen oder
oberpolizeilichen Vorschriften über das Einsammeln oder den Verkauf von
Ameisen-Eiern zuwiderhandelt.
Artikel 126. An Geld bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft:
1. wer den bestehenden Fischerei-Ordnungen oder den oberpolizeilichen
Vorschriften über die Zeit und Art des Fisch= und Krebsfanges
zuwiderhandelt,
2. wer außer der durch Herkommen oder ortspolizeiliche Vorschrift
festgesetzten Frist und außer Notfällen Fischwasser ohne vorgängige
rechtzeitige Benachrichtigung des Fischereiberechtigten gänzlich abzapft
oder ablaufen läßt,
3. wer unbefugt oder gegen ein ihm besonders eröffnetes distrikts-
polizeiliches Verbot Fischwasser schlämmt oder aus demselben
Binsen, Schilfgewächse oder andere Wasserpflanzen räumt oder
Wassergräser an den Rinnsalen abmäht.
Ein solches Verbot kann für die zur Nutzung des Wassers
oder der Wasser= und Uferpflanzen berechtigten Personen nicht
auf die Monate August und September erstreckt werden.
Die bei der verbotenen Art der Ausübung des Fisch= und Krebsfanges
gebrauchten Geräte werden eingczogen.
Fische, deren Fang während der Laichzeit verboten ist, oder welche das
vorgeschriebene Normalmaß oder Normalgewicht nicht haben, unterliegen der
Einziehung, wenn sie zu Markte gebracht oder sonstwie feilgeboten werden.