160 Sächsische Landesgesetze.
Artikel 2.
Abstreifeln von Laub usw.
Das Abstreifeln von Laub, Kienaushauen aus stehenden Hölzern, An-
reißen von Stämmen, um Harz daraus zu gewinnen, Rinden= und Bastschälen
in Laub= oder Nadelholz, Ausbrechen der Wurzeln noch stehender Bäume,
Saftabzapfen von Bäumen, Eichel= und Bucheckerschlagen, Sammeln von Holz-
sämereien, Ausziehen von Holz-, Feld= oder Gartenpflanzen, Ausnehmen von
gelegten Kartoffeln oder Knollengewächsen anderer Art, Abschneiden oder Ab-
reißen noch unreifer Feldfrüchte, wird nach Verhältnis des dem Verletzten
dadurch verursachten Schadens mit Gefängnis bis zu drei Wochen bestraft, in-
sofern nicht nach dem Wertsbetrage des Entwendeten oder wegen erschwerender
Umstände eine höhere Strafe eintritt.
Der Versuch ist strafbar.
Artikel 3.
Vollendung.
Alle in den vorstehenden Artikeln erwähnten Entwendungen sind für
vollendet zu achten, sobald der Täter in diebischer Absicht den Gegenstand
an sich genommen oder wenigstens so beschädigt hat, daß das Fortwachsen
desselben verhindert oder zurückgehalten wird.
Die Entwendung von Moos und Streu ist mit dem Abkratzen oder
Zusammenrechen für vollendet zu achten.
Artikel 4.
Erschwerungsgründe.
Die Dauer der nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 verwirkten Gefängnisstrafen
ist zu verlängern:
1. um die Hälfte
a) wenn der Dieb bei der Entwendung eines zu diesem Zwecke
mitgebrachten, das Abmachen oder Ausgraben oder Ausnehmen
fördernden Werkzeuges sich bedient hat;
b) wenn die Entwendung an einem Sonn= oder Feiertage be-
gangen worden ist;
Jc) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines
Handwagens, eines Handschlittens, eines Schiebebocks oder
eines Karrens bedient hat;