Forst- und Feldstrafgesetz. 161
d) wenn drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher Ver-
übung des Vergehens sich verabredet und dasselbe gemein-
schaftlich ausgeführt haben;
2. nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Doppelte:
a) wenn bereits gefälltes Holz oder bereits vom Boden getrennte
Erzeugnisse oder bereits abgebrachtes Obst entwendet worden,
vorausgesetzt, daß das Entwendete noch nicht in den Gewahrsam
des Berechtigten gebracht war;
b) wenn der Diebstahl vor Aufgang oder nach Untergang der
Sonne verübt worden ist;
Jc) wenn der Dieb zur Fortschaffung des Gestohlenen sich eines
Spannfuhrwerks bedient hat;
.z nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Vierfache:
a) wenn die Entwendung von den zur Ausfsicht angestellten
Personen verübt worden ist;
b) wenn der Dieb die fraglichen Gegenstände zum Verkauf ge-
stohlen hat, sei es auch, daß er erst ihre vorherige Verarbeitung
zu diesem Zwecke beabsichtigte;
c) wenn der Dieb, dafern er von dem Verletzten oder dessen
Beauftragten oder von einem zuständigen Beamten auf der
Tat betroffen ward, auf dessen Geheiß nicht stehen geblieben
ist oder sich gegen ihn einen falschen Namen gegeben oder
sonst unkenntlich zu machen gesucht, oder sich geweigert hat,
dem Anhaltenden vor einen Gerichts= oder Polizeibeamten
zu folgen;
d) wenn Weinstöcke oder junge stehende Bäume entwendet
worden sind, oder wenn der Holzdiebstahl an jungen Holz-
kulturen, an Frucht= oder Zierbäumen oder Ziersträuchern
aus Gärten, Anlagen, Alleen oder Baunschulen verübt
worden ist;
e) wenn bei der Entwendung die Voraussetzungen von § 243
Ziffer 2 und 3 des Reichsstrafgesetzbuches vorliegen.
Treffen mehrere dieser erschwerenden Umstände bei demselben Diebstahle
zusammen, so ist bei der Bestrafung der schwerste derselben zu grunde zu
legen und die übrigen sind als Strafabmessungsgründe innerhalb des durch
jenen bedingten Strafmaßes zu berücksichtigen.
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