Forst- und Feldstrafgesetz. 165
reviere von dem Jagdberechtigten oder einem Aufseher des Reviers betroffen,
auf deren Verlangen das Gewehr nicht vorzeigt, oder nicht niederlegt, oder
nicht abgibt, hat Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verwirkt.
Das Betreten des fremden Jagdreviers ist als ein unbefugtes im Sinne
dieser und der angezogenen Bestimmung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich nicht anzusehen bei Jagdberechtigten, welche den Weg nach ihren Jagd-
revieren über eine fremde Wildbahn nehmen müssen und dabei entweder das
Schloß verbunden halten, oder das Gewehr in einem Ueberzuge führen, bei
Reisenden, welche nicht von der gewöhnlichen Straße abweichen, sowie bei
Militärpersonen, Gendarmen und anderen, zum öffentlichen Dienste bewaffneten
Personen bei Ausübung desselben und soweit sie die zu ihrer Ausrüstung
gehörigen Gewehre führen.
Artikel 11.
Fortsetzung.
Personen, welche nicht selbst zur Ausübung der Jagd berechtigt sind
und bei der Abwehr oder Vertreibung des Wildes von ihren Grundstücken ein
jagdbares Tier zufällig erlegen oder fangen, sind schuldig, hiervon binnen
zwölf Stunden dem Jagdberechtigten behufs der Abholung Anzeige zu machen.
Bei dessen Unterlassung werden sie mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit
Haft bestraft.
Artikel 12.
Vergehungen in Beziehung auf Wasserlauf und Gewässer.
Wer außer den Fällen der §§ 321 und 322 des Strafgesetzbuchs für
das Deutsche Reich unbefugter Weise den natürlichen oder durch Kunst ge-
regelten Lauf des Wassers zum Nachteile für andere ändert oder unterbricht
die auf den Lauf oder den Gebrauch des Wassers bezüglichen Merkzeichen
wegnimmt, abändert, beschädigt oder zerstört, oder an Dämmen, Wehren,
Röhrenlagern, Kanälen, Abzugsgräben, Be= oder Entwässerungsanlagen oder
anderen, auf die Benutzung des Wassers und den Schutz gegen dasselbe ab-
zweckenden Vorrichtungen, Abänderungen oder Beschädigungen vornimmt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Wochen oder Geldstrafe bis zu vierhundertund-
fünfzig Mark belegt.
Die Ueberschreitung der für den Gebrauch des Wassers festgesetzten
Grenzen wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegt.