168 Sächsische Landesgesetze.
Artikel 20 (fällt weg).
Artikel 21.
Verwandlung von Freiheitsstrafe in Geld.
Erläßt der Richter einen Strafbefehl, so hat er in dieser Verfügung,
wenn eine Freiheitsstrafe verwirkt ist, welche die Dauer von drei Wochen
nicht übersteigt, statt derselben eine Geldstrafe festzusetzen. Es ist hierbei statt
eines Tages Gefängnis oder Haft eine Mark in Ansatz zu bringen.
Diese Strafverwandlung tritt auch in dem Falle ein, wenn der An—
geschuldigte, auf der Tat oder auf der Flucht betroffen und vor Gericht geführt,
des ihm Beigemessenen bei seiner ersten Vernehmung geständig ist, voraus-
gesetzt, daß die verwirkte Freiheitsstrafe die Dauer von drei Wochen nicht
übersteigt und der Verurteilte entweder die Geldstrafe sofort erlegt oder
hierunter genügende Sicherheit leistet.
Artikel 22.
Ausnahmen.
Die im vorigen Artikel angeordnete Strafverwandlung findet nicht statt:
1. in Fällen, wo Artikel 4, 5, 6, 13, 14 oder 15 zur Anwendung
kommen, dafern es der Richter für angemessener erachtet, von der
Freiheitsstrafe Gebrauch zu machen;
2. wenn gleichzeitig der Frevler noch wegen anderer, nicht unter
dieses Gesetz gehöriger oder nach Artikel 21 wegen der Strafhöhe
nicht zur Strafverwandlung geeigneter Vergehungen zur Unter-
suchung zu ziehen ist.
Dagegen wird durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer, nach diesem
Gesetze zu beurteilender Vergehungen, dafern nur bei keiner derselben die ver-
wirkte Freiheitsstrafe mehr als drei Wochen beträgt, diese Verwandlung nicht
ausgeschlossen.
Artikel 23.
Besondere Bestimmung.
Werkzeuge und Waffen, welche zur Verübung von Vergehungen der in
diesem Gesetze gedachten Art, oder zur Widersetzung bei selbigen gebraucht oder
mitgebracht worden sind, unterliegen unter allen Umständen der Einziehung.
Der Erlös aus denselben ist vor allen Dingen zum Ersatze des durch
die strafbare Handlung verursachten Schadens, dasern derselbe von dem Täter
nicht erlangt werden kann, zu verwenden.