Ausübung der Jagd. 173
Jagd an den Jagdberechtigten auf dem enklavierenden Grundstücke betreffenden
Bestimmung.
Der Besitzer eines solchen eingefriedigten Grundstücks muß jedoch in
diesen Fällen die Jagd ruhen lassen, dafern er nicht zur selbständigen Aus-
übung derselben nach §§ 4 und 5 befugt ist, oder das eingefriedigte Grund-
stück die Natur eines förmlichen Wildgartens, oder die einer Fasanerie hat.
Darüber, ob ein Grundstück für bleibend und vollständig eingefriedigt
zu achten, oder ob es als ein Wildgarten oder als eine Fasanerie zu betrachten
ist, entscheidet die Amtshauptmannschaft.
§ 12. Die Bildung der Jagdbezirke erfolgt durch die Amtshauptmann-
schaften. Usw.
§ 18. Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft wegen der Art der Aus-
übung der Jagd können nur dahin gehen:
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen zu lassen, oder
b) die Jagd für Rechnung der Genossenschaft durch einen anzustellenden
und von der Polizeibehörde deshalb besonders zu verpflichtenden
Jäger ausüben zu lassen, oder
I) dieselbe zu verpachten usw.
§ 19. Macht sich aus Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhält-
nisse die Anstellung eines zweiten Jägers notwendig, so kann dieselbe nur mit
Genehmigung der Polizeibehörde erfolgen. Usw.
Der verpflichtete Jäger einer Genossenschaft darf andere an der ihm
obliegenden Ausübung der Jagd ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl
zwar bei Treibjagden Anteil nehmen lassen, außerdem aber höchstens zwei
Schützen mit auf die Jagd nehmen und Treibjagden nur nach vorgängiger
Anzeige bei der Polizeibehörde und mit deren Genehmigung veranstalten.
§ 20. Abs. 3. Die Jagd darf nie an mehr als eine Person und nie auf
kürzere Zeit als auf sechs Jahre verpachtet werden. Fortsetzungen bestehender
Pachtverträge sind an diese Zeitbestimmung nicht gebunden.
Afterverpachtungen sind nicht gestattet.
Die Pachtung erlischt in der Regel mit dem Tode des Pachters, jedoch
soll den Erben des letzteren gestattet sein, unter Zustimmung der Jagdgenossenschaft
die Jagd durch eine geeignete Person bis zum Ablaufe der Pachtzeit ausüben
zu lassen. Auch darf die gänzliche Abtretung des Pachtes an einen Dritten
nur unter denselben Voraussetzungen erfolgen.